Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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gemeinsamen Inspektionen (USA). Mit Blick auf Länder, die grundsätzlich auf die Arbeit der heimatstaatlichen Aufsichtsbehörde abstellen und daher primär nur am Informationsaustausch mit der Schweiz interessiert sind, bestehen ebenfalls erhebliche Abgrenzungs- und Koordinationsprobleme. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zur Europäischen Union, welche die Aufsicht durch die RAB zwar als gleichwertig anerkannt hat, den Anwendungsbereich der Revisionsaufsicht aber über börsenkotierte Unternehmen hinaus insbesondere auf nicht-börsenkotierte Banken und Versicherungen ausgedehnt hat.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Um die dargestellten Schnittstellenprobleme (vorne Ziff. 1.1.3) zu lösen, werden die Aufsichtszuständigkeiten der FINMA über die Prüfgesellschaften an die RAB übertragen. Mit der Konzentration der Aufsichtstätigkeit bei einer Behörde können die fachlichen Kompetenzen für die Aufsicht über Prüfgesellschaften bzw. Revisionsunternehmen zusammengeführt und gebündelt werden. Auf diese Weise lassen sich für die Prüfgesellschaften Doppelspurigkeiten vermeiden und können Effizienz und Qualität der Aufsichtsarbeit verbessert werden. Dies bedeutet für die erwähnten Bereiche Folgendes:

• Zulassung: Die RAB übernimmt die alleinige Verantwortung für die Zulassung

und entscheidet daher neu auch über die Zulassung von Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern, die im Finanzmarktbereich eine spezialgesetzliche Zulassung benötigen.

• Aufsicht: Die RAB zeichnet allein verantwortlich für die Aufsicht über die

Prüfgesellschaften in den Bereichen der Rechnungsprüfung (Financial Audit) und der Aufsichtsprüfung (Regulatory Audit). Dies gilt auch für die Prüfarbeit von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bzw. von Prüfgesellschaften bei Banken, Effektenhändlern, Versicherungen, Pfandbriefbanken, kollektiven Kapitalanlagen und direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediäre, die keine Publikumsgesellschaften sind.

Da Aufsicht und Sanktionierung nicht getrennt werden können, wird zusammen mit der Aufsichtszuständigkeit auch die Zuständigkeit für die Sanktionierung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern an die RAB übertragen. Die Prüfinhalte und -standards für die Aufsichtsprüfung bei Finanzinstituten werden weiterhin von der FINMA festgelegt, während die RAB für die Anerkennung der Standards für die Rechnungsprüfung zuständig ist.

Ein Teil dieser Kompetenzen ist bereits im geltenden Rechtsrahmen an die RAB übertragen worden: Am 1. September 2012 hat die RAB die Aufsicht über die Rechnungsprüfung von börsenkotierten Banken, Effektenhändlern, Versicherungen und kollektiven Kapitalanlagen übernommen5. Dies ist möglich, weil sich in diesem Bereich die Zuständigkeiten von FINMA und RAB überschneiden und die gesetzliche Grundlage für die Übertragung bereits besteht.

5 Vgl. Medienmitteilungen der RAB und der FINMA vom 21. Juni 2012.