Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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Art. 129
Das Prüfungsgeheimnis soll künftig für alle Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen in einer Bestimmung geregelt werden (vgl. hinten zu Art. 24 Abs. 3 VE-FINMAG). Artikel 129 KAG wird deshalb aufgehoben.
3.2.3 Bankengesetz
Art. 18
Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und leitende Prüfer bei Prüfungen im Bereich der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) werden zukünftig nicht mehr im FINMAG, sondern im RAG geregelt (vgl. Art. 9a VE-RAG). Die Bestimmungen zur Prüfung sowie die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen werden neu harmonisiert (vgl. hinten zu Art. 24 Abs. 3 VE-FINMAG).
Art. 23
Die Sonderbestimmung im Bereich der Prüfung von Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten, wonach die FINMA auch direkte Prüfungen bei den Beaufsichtigten vornehmen kann, ist bereits unter dem geltenden Recht eine reine Wiederholung des bereits geltenden Grundsatzes (unter geltendem Recht Art. 24 Abs. 1 FINMAG und künftig Art. 24 Abs. 1 Bst. a VE-FINMAG). Direkte Prüfungshandlungen der FINMA stützen sich auf die erwähnten Bestimmungen. Artikel 23 BankG wird deshalb aufgehoben.
Art. 39
Die Verantwortlichkeit für alle unter dem RAG zugelassenen Prüfgesellschaften richtet sich künftig nach den Bestimmungen des RAG (vgl. dazu vorne zu Art. 36a VE-RAG).
3.2.4 Börsengesetz
Art. 15 Abs. 4 zweiter Satz
Die Bestimmung wird präzisiert bzw. ergänzt und stellt klar, dass es sich bei den eingesetzten Prüfgesellschaften (vgl. Art. 15 Abs. 4 BEHG) um Prüfgesellschaften handelt, die von der RAB nach Artikel 9a VE-RAG zugelassen sind.
Art. 17 Prüfung
Artikel 23 BankG wird aufgehoben (vgl. die Ausführungen vorne). Der Verweis auf diese Bestimmung wird folglich gestrichen.