Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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• Internationale Amtshilfe: Die RAB ist künftig ausschliesslich für die
internationale Amtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht zuständig. Damit kann gegenüber den ausländischen Aufsichtsbehörden ein einheitliches, klares und effizientes Verfahren geschaffen werden. Amtshilfeersuchen an die RAB dürfen allerdings nicht dazu verwendet werden, um an Informationen und Unterlagen von Finanzinstituten zu gelangen, die über die FINMA nicht erhältlich gemacht werden können. Das Gleiche gilt auch für grenzüberschreitende Inspektionen.
Mit der Konzentration der Aufsichtszuständigkeiten über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften bei der RAB werden die personellen Ressourcen und das Fachwissen bei einer Behörde gebündelt, was zu einer weiteren Professionalisierung der Aufsicht über die Revisionsbranche führen wird. Die FINMA wird im Umgang mit Prüfgesellschaften an Unabhängigkeit gewinnen, was den Austausch zwischen den Prüfgesellschaften und der FINMA über Probleme bei beaufsichtigten Finanzinstituten verbessert. Im Weiteren lassen sich Doppelspurigkeiten eliminieren und damit Effizienzgewinne für die Prüfgesellschaften erzielen.
Der Bundesrat hat die Neuordnung der Kompetenzen am 15. Juni 2012 im Grundsatz gutgeheissen und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD mit der Ausarbeitung einer Botschaft zur Anpassung des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) beauftragt.
1.3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Probleme, die sich aus den sich überschneidenden Zuständigkeiten von RAB und FINMA ergeben (vgl. vorne Ziff. 1.1.3), bestehen in den meisten anderen Ländern nicht: In der Regel gibt es pro Land nur eine Revisionsaufsichtsbehörde (z.B. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union6 oder in den USA7), sodass sich Probleme in der Abstimmung mit einer Zweitbehörde erübrigen.
Das aktuelle zweipolige Aufsichtssystem in der Schweiz ist historisch zu erklären: Während die Aufsichtstätigkeit der FINMA über die Prüfgesellschaften im Jahr 2002 als eines von vielen Instrumenten zur Aufsicht über die Finanzinstitute entstanden ist, entsprang die Gründung der RAB im Jahr 2006 der Notwendigkeit, nach einer Reihe von Unternehmensskandalen das Vertrauen in die Tätigkeit von Revisionsstellen insbesondere von börsenkotierten Unternehmen wiederherzustellen.
Diese getrennten Entwicklungslinien ergeben sich aber auch aus der Besonderheit, dass die Aufsicht über den Finanzmarkt in der Schweiz unter Beizug der Prüfgesellschaften als sog. „verlängerter Arm“ der FINMA erfolgt: Die FINMA führt die Aufsicht über den Finanzmarkt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze entweder selbst, durch von ihr beigezogene Dritte oder durch von den Beaufsichtigten beauftragte Prüfgesellschaften aus (Art. 24 Abs. 1 FINMAG). Soweit die Aufsicht durch Prüfgesellschaft durchgeführt wird, spricht man von der
6 Vgl. Art. 32 ff. der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, Abl. L 157 vom 9. Juni 2006, 87 ff.
7 Vgl. sec. 101 des Sarbanes-Oxley Act of 2002.