Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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Bezeichnung als „Geschäftsbericht“ und die Tatsache, dass der Bericht vom Bundesrat nicht mehr nur zur Kenntnis genommen, sondern genehmigt wird. Der Inhalt des Geschäftsberichts richtet sich nach Artikel 38 VE-RAG (vgl. dazu die Ausführungen hinten).

• Der 7. Leitsatz sieht vor, dass die Mitglieder von Organen einer Anstalt

während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen abberufen werden können40. Diese Vorgabe wird ins RAG übernommen (Art. 30 Abs. 5 VE-RAG). Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied eine schwere Pflichtverletzung begangen hat oder ein dauernder Interessenkonflikt des Mitglieds nicht anders gelöst werden kann. Nur mit der vorliegenden Ermächtigung kann die Oberaufsicht durch den Bundesrat (vgl. Art. 38 Abs. 1 RAG) vollumfänglich ausgeübt werden.

Art. 35 Abs. 2

Das geltende Recht nimmt zur Frage der Rechnungslegung der RAB Bezug auf die Bestimmungen zur Rechnungslegung für Aktiengesellschaften (Art. 662a-663b OR). Die Eidg. Räte haben allerdings am 23. Dezember 2011 beschlossen, das Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht einer Totalrevision zu unterziehen41. Das neue Recht wird am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Es besteht daher Anpassungsbedarf an das neue Recht. Neu finden die Artikel 957-963b OR42 entsprechende Anwendung.

Art. 36a Abs. 1 zweiter Satz

Das erwähnte neue Rechnungslegungsrecht (vorne zu Art. 35 Abs. 2 VE-RAG) enthält im Anhang auch eine Bestimmung zur Haftung der RAB. Demnach richtet sich die Verantwortlichkeit der RAB, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der RAB beigezogenen Drittpersonen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz43. Die RAB haftet aber nur, wenn sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer Revisorin, eines Revisors, einer Revisionsexpertin, eines Revisionsexperten oder eines Revisionsunternehmens zurückzuführen sind (Art. 36a RAG44).

Die Bestimmung ist im Wesentlichen der Regelung zur FINMA entnommen (Art. 19 FINMAG), unterscheidet sich aber dadurch, dass keine Bestimmung zur Verantwortlichkeit der privatrechtlich eingesetzten Prüfgesellschaften enthalten ist (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 FINMAG). Da die RAB künftig auch eben diese Prüfgesellschaften beaufsichtigen soll (vgl. vorne zu Art. 2 VE-RAG), muss neu im RAG klargestellt werden, dass sich die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Prüfgesellschaften nach den Bestimmungen des

40 Corporate Governance-Bericht vom 13. September 2006, BBl 2006 8271.

41 Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht), Änderung vom 23. Dezember 2012, BBl 2012 63 ff.

42 Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht), Änderung vom 23. Dezember 2012, BBl 2012 63, 64 ff.

43 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32).

44 Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht), Änderung vom 23. Dezember 2012, BBl 2012 63, 83.