Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 15 Abs. 2 Bst. e

Da die Prüfgesellschaften nicht mehr der Aufsicht der FINMA unterstehen, haben sie auch keine Aufsichtsabgaben mehr an die FINMA zu leisten.

Art. 19 Abs. 1

Die Verantwortlichkeit von privatrechtlich eingesetzten Prüfgesellschaften wird aufgrund der künftigen Zuständigkeit der RAB für Zulassung und Aufsicht neu im RAG geregelt (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 36a VE-RAG).

Art. 24 Grundsatz

In Absatz 1 wird festgelegt, auf welche Weise die aufsichtsrechtliche Prüfung von Beaufsichtigten erfolgen kann (Art. 24 Abs. 1 VE-FINMAG). Je nach Beaufsichtigter kann diese durch die FINMA selbst, durch von den Beaufsichtigten mandatierten Prüfgesellschaften oder durch Prüfbeauftragte (vgl. dazu hinten Art. 24a VE-FINMAG) erfolgen. Während die Prüfgesellschaften bei Banken, Effektenhändlern und KAG-Instituten nach geltender Praxis die Einhaltung sämtlicher aufsichtsrechtlicher Bestimmungen prüfen, prüfen sie bei Versicherungen nur einzelne Prüfgebiete. Der Einsatz unterschiedlicher Prüfmethoden soll weiterhin möglich sein, um den unterschiedlichen Anforderungen im Rahmen der Aufsicht Rechnung zu tragen.

Der Grundsatz der risikoorientierten Prüfung (Art. 24 Abs. 2 VE-FINMAG) und die Geheimhaltungspflicht für die Prüfgesellschaften, die leitende Prüferinnen und leitenden Prüfer, die Organe und weitere Angestellte (Art. 24 Abs. 3 VE-FINMAG) werden neu auf Gesetzesstufe verankert. Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann dabei zum Entzug der Zulassung der Prüfgesellschaft oder der leitenden Prüferin bzw. des leitenden Prüfers durch die RAB führen.

Der Bundesrat regelt den Inhalt, die Durchführung und die Form der Berichterstattung, wenn die Prüfung durch eine Prüfgesellschaft durchgeführt wird. Er kann die die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen (Art. 24 Abs. 4 VE-FINMAG).

Art. 24a Prüfbeauftragte

In Rahmen der Aufsicht über Versicherungsunternehmen kann die FINMA jederzeit Dritte zur Überprüfung der Einhaltung des Versicherungsaufsichtsgesetzes heranziehen (Art. 46 Abs. 2 VAG49). Dieses Instrument soll im Sinne eines einheitlichen Ansatzes für alle Aufsichtsbereiche im FINMAG verankert werden. Die FINMA setzt die oder den Prüfbeauftragten mittels Verfügung ein, welche die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten umschreibt.

Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten

Die Wahl und der Wechsel der Prüfgesellschaft wird neu in Artikel 28a VE-FINMAG geregelt. Artikel 25 Absatz 2 FINMAG wird deshalb aufgehoben. Der

49 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR 961.01).