Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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• Mit der Übernahme der Aufgaben der RAB würde auch die funktionelle
Zuständigkeit der FINMA (Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, Art. 5 FINMAG) eine problematische Ausweitung auf den Schutz der Interessen von Aktionärinnen und Aktionären erfahren. Dies könnte für die FINMA zu ernsthaften Zielkonflikten führen. Umgekehrt entstehen solche Konflikte bei der RAB nicht, da diese mit der Aufsicht über Prüfgesellschaften nur mittelbar und im Sinne einer Qualitätssicherung einen Beitrag zur Finanzmarktaufsicht leistet.
• Die problematische Doppelstellung der Prüfgesellschaften (vgl. dazu vorne
Ziff. 1.1.3) würde durch die Integration der RAB in die FINMA zusätzlich verstärkt. Dies wäre umso heikler, als die Prüfgesellschaften künftig noch konsequenter als „verlängerter Arm“ der FINMA auftreten sollen.
• Die Wahrscheinlichkeit, dass volkswirtschaftlich relevante Probleme erkannt
werden, ist als grösser einzustufen, wenn zwei Behörden aus verschiedenen Blickwinkeln heraus agieren und damit einen "blinden Fleck" vermeiden. Dies entspricht auch dem internationalen Trend12.
• Die RAB hat sich seit ihrem Bestehen bei ihren ausländischen Partnerbehörden
ein Vertrauen erarbeitet, das für die internationale Anerkennung des Schweizer Revisionsaufsichtssystems zentral ist. Insbesondere wurde die RAB von der EU als gleichwertig anerkannt. Dieses Vertrauen sollte nicht ohne Not aufgegeben werden.
• Weitere Synergien könnten in den Bereichen Personal, Wissensmanagement
und Logistik (z.B. Informatik) vermutet werden. Die Erfahrungen aus der Zusammenführung der drei Vorgängerbehörden zur FINMA zeigen indessen, dass sich solche Synergien nicht im erhofften Umfang erreichen lassen. Das moderne Zulassungsportal und die Inspektionssoftware der RAB müsste in die IT-Umgebung der FINMA integriert werden. Der daraus entstehende Aufwand wäre für die FINMA grösser als für die RAB im gegenteiligen Fall.
Die Übertragung der Aufsicht über die Prüfgesellschaften von der FINMA auf die RAB hat somit im Vergleich zur Integration der RAB in die FINMA die gleichen Vorteile, aber deutlich weniger Nachteile13.
Der historische Gesetzgeber hat diese Abwägung nicht vornehmen können, weil die gesetzlichen Grundlagen für die FINMA und die RAB zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstanden sind und weil vor deren Inkraftsetzung keine praktischen Erfahrungen bestanden haben.
12 Vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Motion Aeschbacher 08.3980 vom 19. Dezember 2008 „Integration der Revisionsaufsichtsbehörde in die Eidg. Finanzmarktaufsicht“ (durch Ausscheiden des Motionärs abgeschrieben).
13 Bereits die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission Zimmerli hat sich mit der Frage der Aufsicht über Revisionsgesellschaften auseinandergesetzt und ist 2003 zum Schluss gelangt, dass die Aufsicht über Revisionsstellen nicht mit der Finanzmarktaufsicht zusammengeführt werden soll (vgl. I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission, Integrierte Finanzmarktaufsicht, Juli 2003, S. 20 f.).