Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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Aktienrechts richtet (Art. 36a Abs. 1 zweiter Satz VE-RAG i.V.m. Art. 752–760 OR).

Art. 38 Abs. 2 und 3

Im Zusammenhang mit den Vorgaben aus dem Corporate Governance-Bericht des Bundesrates) halten der 18. Leitsatz und der 20. Leitsatz fest, dass Anstalten wie die RAB dem Bundesrat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht vorlegen und dass der Bundesrat diesen vor dessen Publikation genehmigt (vgl. dazu vorne zu Art. 30 Abs. 3 Bst. d VE-RAG). Der Mindestinhalt des Geschäftsberichts bestimmt sich nach dem 19. Leitsatz in Anlehnung an das Aktienrecht45 bzw., nach dessen Revision, nach den Artikeln 957 bis 963b OR46 (vgl. dazu vorne zu Art. 35 Abs. 2 VE-RAG). Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung (Art. 35 RAG) und den Prüfbericht der Revisionsstelle (Art. 32 RAG) (Art. 38 Abs. 2 und 3 VE-RAG). Der Tätigkeitsbericht der RAB (neu: Geschäftsbericht) enthält bereits heute die Jahresrechnung und den Revisionsbericht. Es handelt sich damit um eine Kodifikation der gängigen Praxis.

Art. 39 Abs. 1 Bst. b

Diese Anpassung ist eine Folge davon, dass die Meldepflicht von Artikel 14 Absatz 2 RAG nach Artikel 15a Absatz 2 VE-RAG verschoben wird (vgl. dazu vorne die Ausführungen zu Art. 14 VE-RAG).

Art. 39a Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Im Revisionsaufsichtsrecht wird in Anlehnung an die entsprechende Regelung bei der Finanzmarktaufsicht (Art. 49 FINMAG) neu eine von Artikel 7 Verwaltungsstrafrecht47 abweichende höhere Strafdrohung mit einer maximalen Busse von 20 000 Franken vorgesehen. Gemäss Artikel 7 VStrR (Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben) kann ein Unternehmen bestraft werden, wenn eine Busse von höchstens 5 000 Franken in Betracht fällt und die Ermittlung der strafbaren Personen (Art. 6 VStrR) Untersuchungsmassnahmen bedingen würde, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Mit dieser Bestimmung wird der Strafbehörde bei geringfügigeren Widerhandlungen ermöglicht, auf zeitraubende und aufwändige Nachforschungen nach der oder dem verantwortlichen Angestellten oder dem verantwortlichen Organ im betroffenen Unternehmen zu verzichten. Dadurch wird das Unternehmen entlastet und sein Geschäftsbetrieb nicht wegen geringfügiger Widerhandlungen in unverhältnismässigem Mass gestört. Im Vergleich zum die Strafrahmen im Bereich der Revisionsaufsicht (Art. 39 f. RAG) drängt es sich auf, auch das Strafmass bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gemäss Artikel 7 VStrR zu erhöhen. Damit bleibt das aktuelle Verhältnis der Strafdrohungen bei natürlichen Personen und Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben gewahrt.

Die Strafbehörde muss Untersuchungshandlungen vornehmen, um die strafbaren Personen oder Organe zu ermitteln. Nur wenn diese ohne zeitraubende und

45 Corporate Governance-Bericht vom 13. September 2006, BBl 2006 8280.

46 SR 220.

47 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).