Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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sog. Aufsichtsprüfung (dazu vorne Ziff. 1.1.2). Auch diese Besonderheit besteht mit wenigen Ausnahmen (z.B. Fürstentum Liechtenstein) in anderen Staaten nicht.

1.4 Umsetzung

Die wesentlichen Anpassungen erfolgen auf der Stufe des betroffenen Bundesgesetze (RAG, FINMAG, Finanzmarktgesetze, vgl. dazu hinten Ziff. 3.1 und 3.2). Die Revisionsaufsichtsverordnung8 wird an die Neuregelung im RAG angepasst werden müssen. Umgekehrt wird die Finanzmarktprüfverordnung9 aufgehoben.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Aktuell liegen keine parlamentarischen Vorstösse vor, welche die Bereinigung der Zuständigkeiten von RAB und FINMA vorsehen10.

2 Verworfene Alternativen und Revisionsideen

Die vorne erwähnten Vorteile einer Zusammenführung der Aufsichtskompetenzen bei der RAB (vorne Ziff. 1.2) könnten grundsätzlich auch durch die Integration der RAB in die FINMA erreicht werden. Dies wäre allerdings mit folgenden Nachteilen verbunden:

• Die FINMA würde dadurch Zuständigkeiten übernehmen, die weit über die

Regulierung des Finanzmarkts hinausgehen: Sie würde nicht nur die Aufsicht für die aktuell 15 staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen übernehmen, die zugleich auch als Prüfgesellschaften im Finanzmarktbereich tätig sind. Sie würde zugleich auch zuständig für die Zulassung aller in der Schweiz zugelassenen Revisionsunternehmen (Ende 2011: 3‘582 Unternehmen11) und natürliche Personen (Ende 2011: 7‘849 Personen) sowie die Überwachung aller 21 staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben rund um die Rechnungsprüfung bei den Publikumsgesellschaften. Unter den aufsichtsrelevanten Publikumsgesellschaften (Ende 2011: 493 Mandate) sind alle Wirtschaftszweige vertreten (z.B. Industrie-, Chemie-, Handels- und Beratungsunternehmen). Die Übertragung der Aufgaben der RAB ginge an den Kernaufgaben und Kernkompetenzen der FINMA im Bereich des Finanzmarktes vorbei. Im Nachgang zur letzten Finanzkrise ist die FINMA in ihrem bestehenden Aufgabenspektrum bereits heute ausserordentlich stark gefordert. Es bestünde die Gefahr einer Überforderung und Verzettelung der FINMA.

8 Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV; SR 221.302.3).

9 Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-PV; SR 956.161).

10 Vgl. aber die Motion Aeschbacher 08.3980 vom 19. Dezember 2008 „Integration der Revisionsaufsichtsbehörde in die Eidg. Finanzmarktaufsicht“, der durch Ausscheiden des Motionärs erledigt wurde. Der Bundesrat hat damals in seiner Antwort vom 6. März 2009 angekündigt, das Zusammenspiel zwischen RAB und FINMA an die Hand zu nehmen, sobald diese über genügend Betriebserfahrung verfügen.

11 Vgl. dazu den Tätigkeitsbericht der RAB für das Jahr 2011, S. 32.