Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften bei der RAB betrifft im Wesentlichen nur die der Aufsicht unterworfenen Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften. Diese werden davon profitieren, dass die Aufsicht künftig „aus einer Hand“ erfolgt und nicht mehr wie unter dem geltenden Recht von zwei Aufsichtsbehörden wahrgenommen wird. Auch wenn sich keine konkreten Einsparungen errechnen lassen, so dürfte es doch für die betroffenen Unternehmen zu Entlastungseffekten und zur Abschaffung von Doppelspurigkeiten kommen. Zu denken ist insbesondere daran, dass künftig nur noch eine Zulassungsbehörde besteht, die Aufsichtstätigkeit künftig nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt und dass die einschlägigen Auskunfts- und Meldepflichten (vgl. dazu vorne zu Art. 15a VE-RRG) nur noch einer Behörde gegenüber bestehen.
Die geprüften Unternehmen sowie die übrigen Personenkreise, die sich auf die Tätigkeit der Revisionsunternehmen verlassen, werden ebenfalls von einer einheitlichen Aufsicht profitieren. Die personellen Ressourcen und das Fachwissen im Bereich der Aufsicht werden gebündelt, was zu einer weiteren Professionalisierung der Aufsicht über die Revisionsbranche und zu einer Verbesserung der Revisionsqualität führen wird.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates
5.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die vorliegende Gesetzesvorlage bzw. der Vorentwurf dazu ist in der Legislaturplanung 2011–201550 nicht explizit als Massnahme erwähnt. Sie lässt sich aber unter mehrere Ziele der Legislaturplanung subsumieren. So will der Bundesrat die schweizerische Wirtschaft durch bestmögliche Rahmenbedingungen festigen (Ziel 2) und die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen Institutionen stärken bzw. deren Zusammenarbeit optimieren (Ziel 5).
5.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Es bestehen keine nationalen Strategien des Bundesrates, die durch den Vorentwurf tangiert werden.
50 Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung 2011–2015 (BBl 2012 7155). Vgl. dazu weiter die Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011–2015 (BBl 2012 481).