Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 19b GwG). Künftig werden die Zulassungsvoraussetzungen im RAG geregelt. An der Möglichkeit, erleichterte Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, soll allerdings festgehalten werden (vgl. vorne zu Art. 9a Abs. 3 VE-RAG).

Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Bst. d

Finanzintermediäre, die nicht direkt der FINMA unterstellt sind, müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen, die von der FINMA unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden (Art. 24 GwG). Es ist in diesen Fällen die zuständige SRO und nicht die FINMA, welche die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften festlegt und die Prüfqualität sicherstellt. Damit besteht die Gefahr, dass die Prüfqualität einer durch eine SRO zugelassenen Prüfgesellschaft nicht der Qualität einer Prüfgesellschaft entspricht, die aktuell von der FINMA (bzw. künftig durch die RAB) zugelassen wird. Zukünftig sind deshalb auch die SRO verpflichtet, nur noch Prüfgesellschaften mit Prüfungen zu betrauen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach RAG (vgl. dazu Art. 9a Abs. 3 VE-RAG) erfüllen. Durch diese Anpassung wird die Qualität im Bereich der Prüfungen der nicht direkt unterstellten Finanzintermediäre sichergestellt.

3.2.6 Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 3 Bst. b und c

Auf Grund der künftigen Zuständigkeit der RAB für Zulassung und Aufsicht über die Prüfgesellschaften im Bereich der Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen kann Artikel 3 Buchstabe b FINMAG gestrichen werden.

Art. 9 Abs. 1 Bst. a

Der Bundesrat hat im Jahr 2006 mit dem «Corporate Governance-Bericht» 28 Leitsätze zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben verabschiedet, die für die Steuerung und Kontrolle seiner Anstalten von zentraler Bedeutung sind (vgl. vorne zu Art. 30 Abs. 1 Bst. a VE-RAG). Organisationsrechtlich entspricht die FINMA den Leitsätzen des Corporate Governance-Berichts weitestgehend. In Widerspruch dazu steht aber die Zuständigkeit des Bundesrates zum Erlass der strategischen Ziele, wofür bei Unternehmungen mit Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht der Verwaltungsrat verantwortlich sein sollte48. Diese Abweichung wird mit dieser Vorlage beseitigt.

Art. 14 Abs. 4

Der beigezogene Dritte wird durch den Prüfungsbeauftragten (vgl. dazu Art. 24a VE-FINMAG) ersetzt.

48 Vgl. die Umsetzungsplanung zum Corporate Governance-Bericht des Bundesrates vom 25. März 2009, S. 15.