Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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Abs. 1 Bst. a VE-FINMAG). Prüfgesellschaften kommt in der schweizerischen Finanzmarktaufsicht eine wichtige Rolle zu. Anders als bei der Revisionsstelle nach Obligationenrecht, die ein von der Generalversammlung gewähltes Organ der Gesellschaft darstellt, wird die Prüfgesellschaft vom Verwaltungsrat eines von der FINMA Beaufsichtigten mit einer von der FINMA vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Prüfung beauftragt. Bei dieser sog. Aufsichtsprüfung geht es um organisatorische Elemente und aufsichtsrechtliche Aspekte. Zu denken ist an die Prüfung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Gesetzgebers oder der FINMA zur Corporate Governance, zur internen Organisation und Kontrolle, zum Risikomanagement, zu den Eigenmitteln (Solvenz), zur Liquidität etc. Die Prüfgesellschaft ist in diesem Bereich gewissermassen als „verlängerter Arm“ der FINMA tätig und leistet damit einen bedeutenden Beitrag zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der FINMA. Die FINMA muss sich daher auf die Qualität der Prüfung verlassen können.

Buchstabe c enthält unter dem Begriff der Gesellschaft des öffentlichen Interesses16 die Auflistung derjenigen Unternehmen, bei denen Revisionsdienstleistungen i.S. von Artikel 2 Buchstabe a VE-RAG nur durch Revisionsunternehmen erbracht werden dürfen, die von der RAB beaufsichtigt werden. Es sind dies:

• Publikumsgesellschaften (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR17): Diese Bestimmung

entspricht Art. 2 Bst. c RAG des geltenden Rechts.

• Beaufsichtigte, die eine Prüfgesellschaft mit einer Prüfung im Sinne von

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200718 beauftragen müssen (vgl. dazu hinten zu Art. 3 und 24 VE-FINMAG): Hierunter fallen Pfandbriefzentralen im Sinne der Artikel 3 und 4 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 193019, Bewilligungsträger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200620, Banken im Sinne von Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 193421, Effektenhändler im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d des Börsengesetzes vom 24. März 199522, Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200423 und direkt der FINMA unterstellte Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199724 (vgl. auch hinten die Ausführungen zu Art. 9a VE-RAG). Die Revisionsstellen bzw. Prüfgesellschaften dieser beaufsichtigten Finanzinstitute werden bereits heute durch die FINMA beaufsichtigt, weshalb sich keine Änderung des Aufsichtskreises ergibt.

16Nicht zu verwechseln mit dem Begriff des „Unternehmens von öffentlichem Interesse“

gemäss Art. 2 Ziff. 13 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und

konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und

83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, Abl. L 157 vom 9. Juni 2006, 87 ff., 92 (aktuell in Revision).

17SR 220.

18SR 956.1

19 SR 211.423.4

20 SR 951.31

21 SR 952.0

22 SR 954.1

23 SR 961.01

24 SR 955.0