Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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Art. 28 Abs. 4

Das Verfahren vor der RAB richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens34 und die Anfechtung von Verfügungen der RAB nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege35. Damit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in zweiter und je nach Sachverhalt und Rügegrund das Bundesgericht in letzter Instanz über Verfügungen der RAB. Neu wird im Gesetz klargestellt, dass die RAB (ebenso wie die FINMA, vgl. dazu Art. 54 Abs. 2 FINMAG) zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist (Art. 28 Abs. 4 VE-RAG).

Art. 30 Abs. 3 Bst. a, abisund d sowie Abs. 5

Der Bundesrat hat in seinem sog. Corporate Governance-Bericht von 2006 eine Reihe von Leitsätzen erlassen für die Ausführung von staatlichen Aufgaben durch verselbständigte Einheiten des Bundes36. Die RAB ist eine solche verselbständigte Einheit des Bundes, wobei sie im Bereich der Wirtschafts- oder Sicherheitsaufsicht tätig ist. Mit Blick auf die Leitsätze des Bundesrates bestehen einige Lücken, die im Rahmen des Vorentwurfs gefüllt werden:

• Gemäss dem 17. Leitsatz des Bundesrates liegt die Zuständigkeit für die

Verabschiedung der strategischen Ziele bei Einheiten, die schwergewichtig Aufgaben der Wirtschafts- oder der Sicherheitsaufsicht wahrnehmen, beim Verwaltungs- bzw. Institutsrat37. Aus diesem Grund wird das RAG in dem Sinne präzisiert, dass der Verwaltungsrat der RAB für die Festlegung der strategischen Ziele zuständig ist (Art. 30 Abs. 3 Bst. a E-RAG). Dies entspricht bereits der Praxis der RAB.

• Der 18. Leitsatz und der 22a. Leitsatz sehen vor, dass Anstalten nach Ablauf

des Geschäftsjahres dem Bundesrat u.a. die (Zwischen-)Berichterstattung des Verwaltungsrates über die Erreichung der strategischen Ziele unterbreiten38. Folglich erstattet der Verwaltungsrat der RAB dem Bundesrat jährlich Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele (Art. 30 Abs. 3 Bst. abisVE-RAB). Auch dies entspricht bereits der Praxis der RAB.

• Gemäss dem 18. und 20. Leitsatz erstellen Anstalten einen Geschäftsbericht,

der vor seiner Publikation dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist39. Neu sieht dies das RAG ausdrücklich vor (Art. 30 Abs. 3 Bst. d VE-RAG). Die RAB erstellt bereits heute einen Tätigkeitsbericht, der veröffentlicht wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 RAG). Neu ist die modernere

34Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;

SR 172.021).

35Bundesgesetze vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht

(Verwaltungsgerichsgesetz, VGG; SR 173.32) und über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).

36 Vgl. dazu den Bericht des Bundesrates vom 13. September 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate Governance-Bericht), BBl 2006 8233, und den Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate Governance-Bericht – Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats vom 25. März 2009, BBl 2009 2659.

37 Corporate Governance-Bericht vom 13. September 2006, BBl 2006 8278.

38 Corporate Governance-Bericht vom 13. September 2006, BBl 2006 8280, und Zusatzbericht des Bundesrates vom 25. März 2009, BBl 2009 2716.

39 Corporate Governance-Bericht vom 13. September 2006, BBl 2006 8280.