Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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wenn die Einhaltung des Überprüfungszyklus‘ aus Ressourcengründen nicht möglich ist.

Die Möglichkeit der RAB, im Verdachtsfall abweichend von den regulären Überprüfungszyklen ad hoc-Überprüfungen durchzuführen, wird durch die neue Regelung inhaltlich nicht verändert (Art. 16 Abs. 1terVE-RAG, bisher Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz RAG). Um die Aufsicht personell weiterhin schlank zu halten, kann die RAB zum Zweck der Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen auch Drittpersonen beiziehen (Art. 20 RAG). In Frage kommen auch berufstätige Prüfer aus der beaufsichtigten Branche.

Nach geltendem Recht überprüft die RAB im Rahmen einer Inspektion die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten sowie die Beachtung der Berufsgrundsätze, der Standesregeln und gegebenenfalls des Kotierungsreglements (Art. 16 Abs. 2 Bst. b RAG. Da die RAB neu auch von der FINMA beauftragte Prüfgesellschaften beaufsichtigt, wenn diese Aufsichtsprüfungen bei Finanzinstituten durchführen (Art. 2 Bst. a Ziff. 2 und Bst. c Ziff. 2 VE-RAG), müssen die relevanten Bestimmungen ergänzt und präzisiert werden. Geprüft wird die Einhaltung folgender Vorgaben:

• Rechtliche Pflichten: Unter diesen neuen Begriff fallen alle Gesetze,

Verordnungen und Rundschreiben, welche die Pflichten der beaufsichtigten Personen und Revisionsunternehmen festlegen oder konkretisieren. Erfasst sind sowohl die Vorgaben für die Rechnungsprüfung (insbesondere die Vorgaben des Obligationenrechts und des Revisionsaufsichtsgesetzes und das darauf basierende Vollzugsrecht) als auch für die Aufsichtsprüfung. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Änderungen.

• Von der Aufsichtsbehörde anerkannte Qualitätssicherungs- und

Prüfungsstandards: Die RAB legt bereits nach geltendem Recht fest, welche Qualitätssicherungs- und Prüfungsstandards bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften einzuhalten sind. Sie verweist dabei auf national und international anerkannte Standards, die in Selbstregulierung erarbeitet werden. Bestehen keine Standards oder sind diese unzureichend, so kann die RAB eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder derogieren (vgl. dazu Art. 28 RAV32). Diese Kompetenz wird im selben Umfang auf Gesetzesstufe gehoben. Neu wird präzisiert, dass nicht nur die Standards zur Prüfung, sondern auch zur Qualitätssicherung erfasst sind.

• Berufsgrundsätze und Standesregeln: Als solche gelten die übrigen Normen der

Selbstregulierung. Eine Anerkennung durch die RAB ist sachlich nicht notwendig, doch soll die RAB angemessene Massnahmen ergreifen, wenn sie standeswidriges Verhalten feststellt.

• Kotierungsreglement: Die Vorschriften des jeweiligen Kotierungsreglementes

sind nur dann zu befolgen, wenn die Gesellschaft, für die das Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen erbringt, Beteiligungspapiere oder Anleihensobligationen an einer Börse kotiert hat.

32 Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV; SR 221.302.3).