Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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für die Jahresrechnung der Konzernmutter (Holdinggesellschaft) und für die konsolidierte Jahresrechnung zuständige Revisionsstelle beaufsichtigt wird. In der Regel sind die Unterlagen, welche die Jahresrechnung einer Konzerntochter betreffen, nicht in den Dokumenten der Revisionsstelle oder der Konzernmutter vorhanden. Für diesen Fall sieht der Vorentwurf vor, dass auch die Konzerntöchter sowie deren Revisionsstellen auskunfts- und herausgabepflichtig sind.
Die von der RAB zugelassenen Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde überdies unverzüglich schriftlich über Vorkommnisse unterrichten, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind (Art. 15a Abs. 2 VE-RAG). Das geltende Recht enthält im Gesetzestext drei Beispiele von relevanten Ereignissen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a-c RAG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend und hat in der Praxis vereinzelt zum unzutreffenden Eindruck geführt, dass sich die Meldepflicht auf diese Tatbestände beschränke. Die Aufzählung wird daher gestrichen.
Die Auskunfts-, Herausgabe- und Meldepflichten gelten auch für Personen und Unternehmen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland. Falls die Auskunftspflicht zu Konflikten mit einer ausländischen Rechtsordnungen führt, steht der Weg der Amtshilfe zwischen den zuständigen (Revisions-)Aufsichtsbehörden offen (vgl. dazu Art. 26 RAG). Diese Lösung ist mit den Regelungen in den USA und in der Europäischen Union vergleichbar30.
Art. 16 Abs. 1, 1bis, 1terund Abs. 2 Bst. b
Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen werden mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung durch die RAB unterzogen. Die Überprüfung erfolgt risikoorientiert (Art. 8 Aufsichtsverordnung RAB31). Bei Verdacht auf Verstösse gegen gesetzliche Pflichten nimmt die RAB ebenfalls eine entsprechende Überprüfung vor (Art. 16 Abs. 1 RAG). Das gilt neu auch für die Prüfgesellschaften nach Artikel 9a VE-RAG.
Mit Blick auf das Verhältnis zwischen den Risiken bei den geprüften Unternehmen und die gegenüberstehenden Aufsichtskosten scheint ein Überprüfungsrhythmus von drei Jahren bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen dann nicht angemessen, wenn diese nur Prüfdienstleistungen nach Artikel 9a Absatz 3 VE-RAG (also aufsichtsrechtliche Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären und von Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen) durchführen. Bei diesen staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen soll nur mindestens alle fünf Jahre eine eingehende Überprüfung durchgeführt werden (Art. 16 Abs. 1bisVE-RAG). Auch hier wird die Überprüfung risikoorientiert durchgeführt, d.h. bezüglich Prüfumfang und -tiefe wird berücksichtigt, dass das überprüfte Revisionsunternehmen keine Publikumsgesellschaften prüft. Der gesetzliche Überprüfungszyklus kann zudem von der RAB verlängert werden. Dies dürfte insbesondere dann angezeigt sein,
30Vgl. sec. 106 (b) und (c) Sarbanes-Oxley Act of 2002 und Art. 27 der EU-Richtlinie
2006/43/EG.
31Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 über die
Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB; SR