Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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Art. 17 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 4

Den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und den für sie tätigen Personen kann bei leichteren Verstössen ein Verweis erteilt werden (Art. 16 Abs. 4 und Art. 18 RAG). Bei Revisionsunternehmen, die nicht staatlich beaufsichtigt werden, und bei natürlichen Personen, die zwar zugelassen, aber nicht für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig sind, besteht dieses Instrument nach geltendem Recht nicht. Es ist allerdings sachlich nicht nachvollziehbar, warum diese Möglichkeit nur bei einem Teil der Revisionsunternehmen bzw. der für sie tätigen Personen bestehen soll. In der praktischen Anwendung ist dieses Instrument nützlich und sinnvoll und soll daher uneingeschränkt zur Verfügung stehen (Art. 17 Abs. 1 dritter Satz VE-RAG).

Das geltende Recht sieht weiter vor, dass die RAB den befristeten Entzug der Zulassung einer natürlichen Person oder eines Revisionsunternehmens verfügen kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 RAG). Im Hinblick auf die praktische Umsetzung des befristeten Entzuges wird neu klargestellt, dass die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen während der Entzugsdauer der RAB gegenüber weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten (vgl. dazu Art. 15a VE-RAG) unterliegt. Die RAB wird somit in die Lage versetzt zu prüfen, ob sich im Hinblick auf die Wiederzulassung neue relevante Tatsachen ergeben haben (z.B. neuerliche Verstösse oder die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes).

Art. 26 Abs. 2 Bst. b

Die RAB darf nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen unter anderem dann an eine ausländische Revisionsaufsichtsbehörde übermitteln, wenn diese an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist (Art. 26 Abs. 2 Bst. b RAG). Diese Vorgabe stösst in der praktischen Anwendung immer wieder auf Schwierigkeiten und beeinträchtigt die Zusammenarbeit mit einer Reihe von ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden: In den USA und anderen angelsächsischen Ländern sowie in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten werden Inspektionsberichte oder Sanktionsentscheide gegen Revisionsunternehmen von Gesetzes wegen in der einen oder anderen Form veröffentlicht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich die Investorinnen und Investoren ein eigenes Bild von der Qualität der Arbeit eines Revisionsunternehmens machen und ihre diesbezüglichen Erkenntnisse in ihren Investitionsentscheid einbeziehen können. Es stellt sich daher immer wieder die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die RAB mit diesen Behörden zusammenarbeiten kann.

Im Bereich der Amtshilfe in Börsensachen müssen die ausländischen Behörden ebenfalls an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sein. Allerdings bleiben allfällige Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten (Art. 38 Abs. 2 Bst. b BEHG33). Da die Aufsicht über die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wie die Aufsicht über den Börsenhandel letztlich auf den Schutz der Investorinnen

33 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1). Vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates vom 10. November 2004 zur Änderung der Bestimmungen über die internationale Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BBl 2004 6747, 6765 f.).