Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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bisherige Absatz 1 wird neu formuliert. Neu wird in Absatz 2 die Pflicht des Beaufsichtigten aufgenommen, die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren.
Art. 26
Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und leitender Prüfer bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen werden vollständig ins RAG verschoben (vgl. vorne zu Art. 9a VE-RAG). Die Bestimmung wird deshalb aufgehoben.
Art. 28 Abs. 1 und 2
Nach dem Übergang der Zuständigkeit für die Aufsicht über die Prüfgesellschaften sowie die leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer im Bereich der Finanzmarktgesetze werden sowohl die Zulassungsvoraussetzungen als auch deren Einhaltung nicht mehr durch die FINMA geregelt bzw. überprüft. Auch die Prüftätigkeit der Prüfgesellschaften wird grundsätzlich zukünftig durch die RAB überwacht. Absatz 1 der geltenden Bestimmung und die bisherige Koordinationspflicht in Absatz 2 werden daher aufgehoben.
Art. 28a Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft
Unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften muss bereits nach geltender Praxis für Prüfungen im Rahmen von Bewilligungen und für übrige Prüfungen zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften eingesetzt werden. Die Wahl einer Prüfgesellschaft soll künftig nicht mehr der Genehmigung durch die FINMA unterstehen (vgl. Art. 25 Abs. 2 FINMAG), da die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Prüfgesellschaften neu bei der RAB liegt. Weil die FINMA jedoch zumindest über die Wahl der Prüfgesellschaften durch ihre Beaufsichtigten im Bilde sein muss, besteht von Seiten der Beaufsichtigten eine Informationsplicht (Art. 28a Abs. 1 VE-FINMAG). Die FINMA muss im Weiteren die Möglichkeit haben, vom Beaufsichtigten jederzeit den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen (Art. 28a Abs. 2 VE-FINMAG). Dies trägt der Bedeutung der Prüfgesellschaften für die Finanzmarktaufsicht Rechnung. Die FINMA informiert die RAB ggf. über die Anordnung eines Wechsels (Art. 28a Abs. 3 VE-FINMAG).
Art. 29 Abs. 2
Da die Prüfgesellschaften künftig nicht mehr zu den Beaufsichtigten der FINMA zählen, müssen sie in dieser Bestimmung zu den Meldepflichten neu separat erwähnt werden (Art. 29 Abs. 2 VE-FINMAG). Diese Regelung entspricht im Übrigen dem geltenden Recht.
Art. 43 Abs. 1 und 4
Das Prüfungsinstrument des beigezogenen Dritten wird als neu als sog. Prüfbeauftragter in Artikel 24a VE-FINMAG verankert (vgl. dazu vorne).