Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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Art. 14 Abs. 2

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die RAB unverzüglich schriftlich über Vorkommnisse unterrichten, die für die Aufsicht relevant sind. Zu melden sind insbesondere die Gesetz genannten Tatbestände (Art. 14 Abs. 2 RAG). Diese Bestimmung wird in den neuen Artikel 15a Absatz 2 VE-RAG verschoben. Die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 RAG zur Aktualisierung der Zulassungsunterlagen dagegen bleibt bestehen.

Art. 15 Abs. 1 Bst. d und Abs. 1bis

Die RAB entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren (natürliche Personen und Revisionsunternehmen), Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten (natürliche Personen und Revisionsunternehmen und staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG).

Neu entscheidet die RAB auch über die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern im Bereich des Finanzmarktes (Art. 15 Abs. 1 Bst. d VE-RAG; vgl. dazu vorne zu Art. 9a VE-RAG)

Unter dem neuen Recht haben staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen voneinander abweichende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen, weil sie in unterschiedlichen Segmenten des Revisions- und Prüfmarktes aktiv sind. Auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die interne Organisation und die konkreten Revisions- oder Prüfdienstleistungen weichen teilweise stark voneinander ab. Zu denken ist insbesondere daran, dass der Bundesrat erleichterte Zulassungsbedingungen bei bestimmten aufsichtsrechtlichen Prüfdienstleistungen erlassen kann (Art. 9a Abs. 3 VE-RAG). Damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen unter den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen kommt, kann die RAB die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen auf die Erbringung von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken (Art. 15 Abs. 1bis VE-RAG).

Art. 15a Auskunfts- und Meldepflicht

Das geltende Revisionsaufsichtsrecht sieht die Pflicht für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personen, die sie für Revisionsdienstleistungen beiziehen, und die geprüften Unternehmen vor, der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 13 Abs. 1 RAG). Unter die Erfüllung der Aufgaben fällt insbesondere auch die Leistung von internationaler Amtshilfe (Art. 26 f. RAG).

Die aktuelle Bestimmung ist unvollständig bzw. es ist unklar, ob und inwiefern zugelassene natürliche Personen, Revisionsunternehmen, die nicht staatlich beaufsichtigt sind, und Tochtergesellschaften von Konzernen bzw. deren Revisionsstellen ebenfalls auskunftspflichtig sind. Unklar ist im Weiteren auch das