Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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Verhältnis zu den Auskunftspflichten im Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 13 VwVG29).

Zur Schaffung von Rechtssicherheit werden die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 RAG zusammengeführt und neu formuliert. Demnach sind die nachfolgend dargestellten Kategorien von Personen und Unternehmen der RAB gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (insbesondere Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen, Beaufsichtigung, Amtshilfe) benötigt (Art. 15a Abs. 1 VE-RAG).

• Die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen (Bst. a):

Hierunter fallen diejenigen Personen, die eine Zulassung der RAB erhalten haben und damit der Zulassungs- und Aufsichtszuständigkeit der RAB unterliegen.

• Die natürlichen Personen, die Mitglied im obersten Leitungs- und

Verwaltungsorgan oder im Geschäftsführungsorgan sind und nicht über eine Zulassung der Aufsichtsbehörde verfügen (Bst. b): Die Mehrheit der Mitglieder der Führungsorgane eines Revisionsunternehmens muss über die entsprechende Zulassung der RAB verfügen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG). Die Organmitglieder mit Zulassung müssen die RAB insbesondere über zulassungsrelevante Tatsachen informieren (Art. 15a Abs. 2 VE-RAG). Es ist jedoch denkbar, dass auch Organmitglieder ohne Zulassung sich so verhalten, dass die Einsitznahme im Leitungsorgan eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens nicht mehr vertretbar ist (vgl. dazu Art. 18 RAG). Es muss daher sichergestellt werden, dass die RAB über solche Tatsachen informiert wird.

• Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Revisionsunternehmens und alle

Personen, die von diesem für Revisionsdienstleistungen beigezogen werden (Bst. c): Diese Bestimmung besteht unter dem geltenden Recht nur für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Art. 13 Abs. 1 RAG). Es gibt aber Fälle, in denen auch die Mitarbeitenden und beigezogenen Personen von nicht staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Auskünfte erteilen oder Unterlagen herausgeben müssen, damit der relevante Sachverhalt erhoben werden kann.

• Die geprüften Gesellschaften (Bst. d): Auch diese Bestimmung besteht schon

unter dem geltenden Recht für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Art. 13 Abs. 1 RAG). Es gibt aber auch hier Fälle, in denen auch nicht staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen Auskünfte erteilen oder Unterlagen herausgeben müssen, damit der relevante Sachverhalt erhoben werden kann. Zu denken ist auch an Unternehmen, die von Revisionsunternehmen ohne Zulassung geprüft wurden.

• Alle Gesellschaften, die mit der geprüften Gesellschaft nach Buchstabe d in den

Konsolidierungskreis zur Konzernrechnung fallen, sowie deren Revisionsstellen, sofern diese nicht mit der Revisionsstelle der Konzernmutter identisch sind (Bst. e): Aus den bisherigen Erfahrungen ergibt sich die Erkenntnis, dass die Aufsicht über die Revisionsstellen von wesentlichen Tochtergesellschaften nicht so entscheidend ist. Viel wichtiger ist es, dass die

29Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG;

SR 172.021).