Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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bereits bei der Integration der Eidg. Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei in die FINMA verfahren (vgl. Art. 58 Abs. 3 FINMAG). Die RAB zeigt die Verfahrensübernahme den zuständigen Gerichten und betroffenen Parteien an.
3.2 Änderungen weiterer Erlasse
3.2.1 Pfandbriefgesetz
Art. 38a III. Prüfung der Pfandbriefzentralen
Artikel 38a verdeutlicht in seiner neuen Fassung, dass es sich neu um eine durch die RAB nach dem RAG zugelassene Prüfgesellschaft handelt, die durch die Pfandbriefzentrale zu beauftragen ist (Art. 38a Abs. 1 VE-PfG). Die Bestimmungen zur Prüfung und die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen werden zudem harmonisiert (vgl. hinten zu Art. 24 VE-FINMAG). Absatz 2 des geltenden Rechts kann entsprechend gekürzt und Absatz 3 aufgehoben werden.
3.2.2 Kollektivanlagengesetz
Art. 2 Abs. 3 Bst. c
Die Bestimmung wird im Hinblick auf die neue Zuständigkeit der RAB für die Zulassung von Prüfgesellschaften angepasst.
Art. 126 Abs. 1
Die Bestimmung wird im Hinblick die neue Zuständigkeit der RAB für die Zulassung von Prüfgesellschaften geändert.
Art. 127
Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und leitende Prüfern bei Prüfungen im Bereich der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) werden zukünftig nicht mehr im FINMAG, sondern im RAG geregelt (vgl. vorne zu Art. 9a VE-RAG). Die Bestimmung kann deshalb aufgehoben werden.
Art. 128 Prüfung
Die Bestimmungen zur Prüfung und zur Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen werden neu harmonisiert (vgl. dazu die Ausführungen hinten zu Art. 24 VE-FINMAG).