Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
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Art. 46 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Die Pflichtverletzungen von Prüferinnen und Prüfern und die damit verbundenen strafrechtlichen Sanktionen werden künftig im RAG geregelt (vgl. Art. 39 ff. VE-RAG). Aus diesem Grund müssen in dieser Bestimmung alle Hinweise auf Prüfgesellschaften gestrichen werden.
3.2.7 Versicherungsaufsichtsgesetz
Art. 4 Abs. 2 Bst. i
Die Wahl und der Wechsel der Prüfgesellschaft oder der leitenden Prüferin bzw. des leitenden Prüfers bedarf keiner Änderung des Geschäftsplans mehr (vgl. vorne Art. 28a VE-FINMAG) und muss nicht mehr von der FINMA genehmigt werden.
Art. 5 Abs. 1 erster Satz
Im Geschäftsplan müssen künftig keine Angaben mehr zum Prüfungsmandat gemacht werden (vgl. dazu vorstehend Art. 4 Abs. 2 Bst. i VE-VAG). Folglich entfällt auch Genehmigungspflicht der FINMA (Art. 5 Abs. 1 VE-VAG).
Art. 27 Abs. 3
Der Regelung des Informationsflusses zwischen der internen Revision und der Prüfgesellschaft soll auf Stufe Bundesratsverordnung für alle Aufsichtsbereiche einheitlich geregelt werden können, weswegen die Bestimmung hier gestrichen wird.
Art. 28 Prüfgesellschaft
Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und leitende Prüfer bei Prüfungen im Bereich der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) werden neu im RAG geregelt (vgl. vorne zu Art. 9a VE-RAG). Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen werden neu harmonisiert (Art. 24 VE-FINMAG).
Art. 29
Die Bestimmungen zur Prüfung werden harmonisiert (Art. 24 VE-FINMAG), weswegen keine separaten Ausführungen mehr zu den Aufgaben der Prüfgesellschaft notwendig sind.
Art. 46 Abs. 2
Der Einsatz von Dritten zur Überprüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten wird künftig in Artikel 24a VE-FINMAG geregelt. Die Möglichkeit des Einsatzes eines Prüfbeauftragten (Art. 24a VE-FINMAG) löst die spezialgesetzliche Bestimmung für den Versicherungsbereich ab.