Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
und Investoren ausgerichtet ist, rechtfertigt sich eine Angleichung der entsprechenden Vorgaben für die Amtshilfe im RAG an diejenigen im Börsenrecht.
Art. 27 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4bis
Die Leistung von internationaler Amtshilfe steht immer im Ermessen der ersuchten Behörde; es besteht seitens der ersuchenden Behörde kein Anspruch auf Leistung von Amtshilfe. Aus diesem Grund werden in Amtshilfebestimmungen „kann“- bzw. „darf“-Bestimmungen verwendet. In Artikel 27 Absatz 2 RAG geht es um die Beseitigung eines redaktionellen Versehens: Die Verwendung des Indikativs („nimmt“) ist insofern missverständlich, als dies fälschlicherweise als Anspruch auf Prüfungshandlungen gedeutet werden könnte. Es wird daher neu eine „kann“- Bestimmung verwendet (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VE-RAG).
Die RAB kann im Weiteren auf Ersuchen ausländischer Revisionsaufsichtsbehörden Prüfungshandlungen im Inland vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält (Art. 27 Abs. 2 RAG). Zudem können ausländische Revisionsaufsichtsbehörden in der Schweiz selbst Prüfungshandlungen vornehmen, wenn dies in einem Staatsvertrag so vorgesehen ist oder die RAB vorgängig zustimmt und der ersuchende Staat Gegenrecht hält (Art. 27 Abs. 3 RAG). Die RAB begleitet die ausländische Aufsichtsbehörden in diesem Fall (vgl. Art. 27 Abs. 4 RAG). Im Übrigen finden die „klassischen“ Voraussetzungen für die internationale Amtshilfe Anwendung.
Diese Regelung führt dann zu rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten, wenn ein Schweizer Revisionsunternehmen oder ein von diesem revidiertes Unternehmen zwar der Zuständigkeit einer ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde unterliegt, nicht jedoch der Aufsicht durch die Schweizer Aufsichtsbehörde (RAB). Die Inspektion des betroffenen Schweizer Revisionsunternehmens oder die Übermittlung von Informationen, über die das Revisionsunternehmen verfügt, ist zwar je nach den Umständen möglich, wenn das Revisionsunternehmen und weitere betroffene Personengruppen zustimmen. Dieses Verfahren ist aber umständlich und anfällig für Fehler, weil nicht ausgeschlossen ist, dass in der teilweise umfangreichen Dokumentation zu einem Revisionsmandat eine zustimmungsverpflichtete Person übersehen wird.
Neu wird daher klargestellt, dass die RAB gegenüber dem betroffenen Schweizer Revisionsunternehmen bzw. den betroffenen geprüften Schweizer Unternehmen über dieselben Befugnisse verfügt wie gegenüber den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bzw. den Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 27 Abs. 4bisVE-RAG). Falls also eine ausländische Revisionsaufsichtsbehörde das Revisionsmandat einer nicht börsenkotierten Unternehmung mit Sitz in der Schweiz inspizieren möchte, erweitert sich die Aufsichtszuständigkeit der RAB auf eben dieses Mandat. Auf diese Weise wird es auch möglich, gemeinsame Inspektionen auf einem solchen Mandat durchzuführen. Die Erfahrung zeigt, dass ausländische Revisionsaufsichtsbehörden nur dann auf die Tätigkeit der RAB abstellen, wenn sie auf Grund der praktischen Erfahrungen zur Überzeugung kommen, dass die RAB gute und vertrauenswürdige Arbeit leistet. Ohne die Anpassung des Gesetzes besteht nur selten die Gelegenheit, gemeinsame Überprüfungen durchzuführen.