Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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Art. 25 Abs. 1

Die eingesetzten Prüfgesellschaften sind solche, die gemäss den künftigen Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 9a VE-RAG von der RAB zugelassen sind.

Art. 28 Bst. d

Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und leitender Prüfer bei Prüfungen im Bereich der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) werden zukünftig nicht mehr im FINMAG, sondern im RAG geregelt (vgl. vorne zu Art. 9a VE-RAG). Publikumsgesellschaften, die öffentliche Pflichtangebote machen müssen, haben das Angebot ebenfalls durch eine von der RAB zugelassene Prüfgesellschaft prüfen zu lassen. Da es sich bei den Gesellschaften, die Pflichtangebote nach BEHG machen müssen, nicht um Beaufsichtigte der FINMA handelt, unterstehen die Prüfgesellschaften für diese Prüfungen nicht der Aufsicht durch die RAB.

Art. 43 Abs. 1 Bst. a

Die Geheimhaltungspflicht im Prüfbereich wird neu in Artikel 24 Absatz 3 VE-FINMAG geregelt.

3.2.5 Geldwäschereigesetz

Art. 18 Abs. 2 und 3

Die Bestimmungen zur Prüfung und die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen werden neu harmonisiert (vgl. dazu die Ausführungen hinten zu Art. 24 VE-FINMAG), sodass Absatz 2 aufgehoben werden kann.

In Anlehnung von Artikel 24 VE-FINMAG wird in Absatz 3 eine sprachliche Klärung vorgenommen. Die Prüfung einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) muss von Prüfgesellschaften nach Artikel 19a VE-GwG durchgeführt werden.

Art. 19a Prüfung

Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und leitende Prüfer bei Prüfungen im Bereich der Finanzmarktgesetze (vgl. Art. 1 Abs. 1 FINMAG) werden zukünftig nicht mehr im FINMAG, sondern im RAG geregelt (vgl. Art. 9a VE-RAG). Die Bestimmungen zur Prüfung sowie die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen werden neu harmonisiert (vgl. dazu Art. 24 VE-FINMAG). Die Regeln zur Berichterstattung werden ebenfalls einheitlich geregelt (vgl. dazu Art. 27 VE-FINMAG). Eine spezialgesetzliche Regelung ist nicht erforderlich.

Art. 19b

Für Prüfgesellschaften im Bereich der Prüfung von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 GwG gelten heute erleichterte