Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf zur Bündelung der Kompetenzen in der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften stützt sich wie die zu ändernden Erlasse –RAG, FINMAG und Finanzmarktgesetzen – auf Artikel 95 und 98 BV51.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der Vorentwurf ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Er tangiert keine Pflichten der Schweiz im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder mit internationalen Abkommen.

6.3 Erlassform

Die Änderung von Bundesgesetzen – hier des RAG, des FINMAG und von Finanzmarktgesetzen – ist ihrerseits in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

6.4.1 Delegationsnormen an den Bundesrat

Der Vorentwurf enthält folgende Delegationsnormen:

• Der Bundesrat kann für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie leitenden

Prüferinnen und Prüfern von Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären erleichterte Voraussetzungen erlassen. Dies entspricht den Erleichterungen des heutigen Rechts (dazu vorne zu Art. 9a Abs. 3 VE-RAG).

• Der Bundesrat regelt im Weiteren die Grundzüge der Prüfung durch

Prüfgesellschaften bezüglich Inhalt, Durchführung und Berichterstattung (Art. 24 Abs. 4 VE-FINMAG). Er kann aber die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten im Prüfwesen zu erlassen (s. dazu hinten Ziff. 6.4.3). Diese Kompetenzaufteilung entspricht den geltenden Bestimmungen in den Finanzmarktgesetzen und der in Artikel 55 FINMAG angelegten Normenhierarchie.

6.4.2 Delegationsnormen an die RAB

Die RAB hat die Kompetenz, die Qualitätssicherungs- und Prüfungsstandards anerkennen, die von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zu beachten sind. Diese Kompetenz ist nicht neu, wird aber auf Gesetzesstufe gehoben (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 16 Abs. 2 Bst. b VE-RAG).

51 Bundesverfassung, BV; SR 101.