Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/144: Bundesgesetz betreffend die Bündelung der Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften · 33 Seiten

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4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Für den Bund ergeben sich durch die Zusammenführung der Aufsichtskompetenzen keine Auswirkungen: Die Finanzierung der Zulassung der natürlichen Personen und der Revisionsunternehmen bzw. der Prüfgesellschaften sowie der Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften erfolgt ausschliesslich über Gebühren und Aufsichtsabgaben. Die einzige Neuerung besteht darin, dass für die Zulassung und Beaufsichtigung sind nicht mehr die FINMA und die RAB, sondern neu nur noch die RAB zuständig ist (Art. 21 RAG). Das aktuell geltende Vollzugsrecht wird den neuen gesetzlichen Zuständigkeiten angepasst werden müssen.

4.1.2 Personelle Auswirkungen

Durch die Übertragung der Aufsichtszuständigkeiten der FINMA auf die RAB werden voraussichtlich einige wenige Mitarbeitende der FINMA (maximal fünf) zur RAB wechseln. Die RAB hat den aktuell betroffenen Mitarbeitenden der FINMA jeweils einen Vorvertrag für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der RAB angeboten. Dieser sieht den Anspruch auf Weiterbeschäftigung während eines Jahres zum Lohn im Zeitpunkt des Übertritts von der FINMA in die RAB und die Fortführung von Treueprämien vor. Hingegen besteht kein Anspruch auf Weiterführung variabler Lohnbestandteile, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Einordnung. Das Personalreglement der RAB entspricht dabei in den Grundzügen der Personalverordnung der FINMA, sodass für die Betroffenen keine wesentlichen Nachteile resultieren. Der Vorvertrag ist bedingt durch die Verabschiedung der vorne beschriebenen Gesetzesanpassungen. Sofern bei der FINMA zwischenzeitlich Vakanzen entstehen, erfolgt die Neuanstellung durch die RAB. Diese leiht die rekrutierten Spezialistinnen und Spezialisten an die FINMA aus, bis die gesetzlichen Grundlagen für die Bündelung der Aufsichtskompetenzen in Kraft treten.

Sollten sich die aktuellen Mitarbeitenden der FINMA in der Zeit bis zur Inkraftsetzung des vorliegenden Vorentwurfs beruflich neu orientieren, so werden RAB und FINMA bei der Personalrekrutierung so zusammenwirken, dass neue Mitarbeitende zwar formell gesehen von der RAB angestellt werden, tatsächlich aber bis zum Übergang der Aufsichtskompetenzen für die FINMA arbeiten.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Bündelung der Kompetenzen in der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften bei der RAB haben keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden, weil sowohl die aktuelle als auch die künftige Aufsichtstätigkeit ausschliesslich auf Bundesebene wahrgenommen wird.