Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Koordination mit anderen Vorlagen

CVP betont die Wichtigkeit einer Koordination der Vorlage mit jener zur Revision der Verrechnungssteuer. Die Umsetzung müsse zeitgleich erfolgen.

Forum SRO und SLV fordern, mit der Botschaft des AIA-Gesetzes bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 19974 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) zu warten, damit das AIA-Gesetz die nach dem AIA vorgesehenen Sorgfaltspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz und der entsprechenden Verordnung5 entsprechend umsetzen kann. So soll den betroffenen meldenden Finanzinstituten die Möglichkeit gegeben werden, die im Rahmen der Geldwäschereiprävention und des AIA zu erhebenden Daten koordiniert zu erfassen.

Zur Struktur des Gesetzes

Der SAV regt an, das Steueramtshilfegesetz und AIA-Gesetz aufeinander abzustimmen, indem beispielsweise Bestimmungen des AIA-Gesetzes (als besonderer Teil) in das Steueramtshilfegesetz integriert werden oder indem das AIA-Gesetz als separates Gesetz auf das Steueramtshilfegesetz als „Grundgesetz“ verweist.

Artikel 2

Absatz 1

Buchstabe d

FTAF, SGV und VSKB fordern im Sinne der Rechtssicherheit eine klarere Definition der Begriffe "Finanzinstitut" und "Finanzkonto" sowie der Kriterien, wann eine Gesellschaft als "Finanzinstitut" qualifiziert.

Buchstabe e

Gemäss SBVg können (unter Berufung auf den Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard) Fälle auftreten, in welchen die für bestehende Konten natürlicher Personen vorgesehenen Bestimmungen auch bei bestehenden Konten und Neukonten von Rechtsträgern für die Feststellung der Ansässigkeit der beherrschenden Personen angewendet werden müssen. Folglich müssten auch solche Konten den Status nicht dokumentierter Konten erlangen können. Ausserdem solle klargestellt werden, dass der Status nicht dokumentierter Konten nur in den im gemeinsamen Meldestandard vorgesehenen Fällen erlangt werden kann. Die SBVg schlägt folgende Änderung vor:

e nicht dokumentiertes Konto: ein bestehendes Konto natürlicher Personen nach Abs. 2 Lit. g, das gemäss Beilage zur multilateralen AIA-Vereinbarung als nicht dokumentiertes Konto gilt, bei wel-

chem ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut in Anwendung der Bestimmungen der Beilage zur multilateralen AIA-Vereinbarung des anwendbaren Abkommens die steuerliche Ansässigkeit

des Kontoinhabers, oder der Kontoinhaberin oder einer beherrschenden Person nicht feststellen

kann.

Buchstabe f

FDK und zahlreiche Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) verlangen die Verwendung der AHV-

4 SR 955.0

5 Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA), SR 955.033.0.