Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Artikel 13

Absatz 1

Die SBVg beantragt, dass für blockierte Konten nach Artikel 9 Absatz 7 festzuhalten sei, dass diese auch gemeldet werden müssen, wenn das Finanzinstitut noch nicht alle gemäss Gesetz notwendigen Informationen erhalten hat. Sie schlägt folgende Ergänzung vor:

1 „…Konten nach Artikel 9 Absatz 7 müssen auch dann gemeldet werden, wenn das meldende schweizerische Finanzinstitut noch nicht alle nach dem Gesetz notwendigen Informationen erhalten hat. …“

Der VSV befürchtet, dass es Finanzinstituten, die nur wenige meldepflichtige Konten haben, grosse Probleme bereiten wird, extra IT-Systeme zu erwerben, die elektronische Meldungen erlauben. Solche Finanzinstitute sollen die Möglichkeit zur physischen Meldung haben. Ausserdem seien „Nullmeldungen“, d.h. Meldungen ohne materiellen Inhalt, im gemeinsamen Meldestandard nicht vorgesehen. Solche Meldungen würden einen unnötigen Aufwand generieren. Es wird folgende Ergänzung vorgeschlagen (bisherige Absätze 2 ff. würden zu Absätzen 3 ff.):

1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die nach dem anwendbaren Abkommen zu übermittelnden Informationen sowie die Informationen über ihre nicht dokumentierten Konten jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres elektronisch an die ESTV.

Führt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV innerhalb derselben Frist.

2 Die Meldungen werden grundsätzlich elektronisch übermittelt. Finanzinstitute, die weniger als hundert meldepflichtige Konten unterhalten, können Meldungen nach den Vorgaben der ESTV in physischer Form übermitteln.

Absatz 5

Die Kantone AG, BL, BS, GE, JU und NW fordern die ersatzlose Streichung dieses Absatzes. Vor dem Hintergrund der Einführung des spontanen und des automatischen Informationsaustauschs sei die aus dieser Bestimmung resultierende Besserstellung von ausländischen Steuerbehörden gegenüber inländischen Steuerbehörden nicht einzusehen. Aus denselben Gründen verlangen diese Kantone auch die Streichung von Artikel 21 Absatz 2 Steueramtshilfegesetz, welche die analoge Beschränkung für den Informationsaustausch auf Ersuchen vorsieht.

Der SVV beantragt die Ergänzung des Absatzes mit „ […], die sonst nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können“. Laut SVV dürfe die Verwendung der Daten in Zusammenarbeit mit Schweizer Steuerpflichtigen nur nach Schweizer Recht erfolgen. Da insbesondere das AIA-Gesetz auch Schweizer Recht darstelle, diene der Ausdruck „sonst“ dem Verständnis.