Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
19. Juni 19928 über den Datenschutz (DSG) die Einhaltung des Datenschutzes durch hinreichende Garantien zu sichern.
Artikel 6
Absätze 1 und 3
Der VSV verlangt eine Klarstellung, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes allein noch keine Meldepflicht entstehe. Diese entstehe erst, wenn die Schweiz mit einem Partnerstaat den AIA vereinbart bzw. aktiviert. Im Weiteren müsse die Kompetenz des Bundesrates zur Änderung der Beilage zum MCAA auf Anpassungen von rein administrativer oder technischer Natur beschränkt werden. Folglich sollen die Absätze 1 und 3 wie folgt angepasst werden:
1 Die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute richten sich im Rahmen der Umsetzung der multilateralen AIA-Vereinbarung nach der Beilage zur multilateralen AIA-Vereinbarung und diesem Gesetz und mit Bezug auf die Partnerstaaten.
(…)
3 Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die:
a. für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen und oder keinen Eingriff Verzicht in auf bestehende Rechte zur Folge haben;
c. den Informationsaustausch nicht auf andere Steuerarten ausdehnen.
CS, economiesuisse, SATC und SBVg fordern, dass im AIA-Gesetz explizit festzuhalten sei, dass der Kommentar der OECD zum AIA-Standard keinen Gesetzescharakter habe, sondern eine Auslegehilfe darstelle. Dies würde dem Vorgehen in der EU entsprechen. Im Weitern müsse geregelt werden, wie bei künftigen Änderungen des Kommentars zu verfahren sei. Die SBVg schlägt vor, all dies in einem neuen Absatz 4 wie folgt festzuhalten:
4Die Kommentierung der OECD zum gemeinsamen Meldestandard dient als Auslegungshilfe für den gemeinsamen Meldestandard und als Referenz für die Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Bei Änderungen der Kommentierung durch die OECD prüft der Bundesrat, ob Anpassungen dieses Gesetzes, der Beilage zur multilateralen AIA-Vereinbarung oder der Ausführungsbestimmungen der ESTV notwendig sind.
SATC schlägt ebenfalls einen Absatz 4 vor mit gleichem Wortlaut. Den letzten Satz ergänzt sie mit: „[...] und per wann diese in Kraft treten.“
Artikel 7
Allgemein
Der SVV äussert das Anliegen, dass alle im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard für die Umsetzung des AIA-Standards vorgesehenen Wahlmöglichkeiten und Alternativbestimmungen im AIA-Gesetz aufgenommen werden, damit für die umsetzenden Finanzinstitute die grösstmögliche Flexibilität geboten wird.
Absatz 5
Die SATC weist darauf hin, dass die Begünstigten eines diskretionären Trusts bis zum Zeitpunkt einer effektiven Ausschüttung lediglich eine Anwartschaft, nicht aber einen festen Rechtsanspruch hätten. Er empfiehlt deshalb, diesen Absatz in Analogie zum gemeinsamen Meldestandard zu ergänzen. Dazu formuliert die SATC folgenden Ergänzungsvorschlag: