Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
das Sammeln von Daten zu diesem Zweck ganz allgemein. Die ESTV dürfe und solle diejenigen Daten bearbeiten, welche den konkreten Zwecken des MCAA und des gemeinsamen Meldestandards dienen.
Das BVGer regt an zu prüfen, ob Artikel 21 AIA-Gesetzesvorentwurf ergänzt werden müsste für den Fall, dass ihm (und allenfalls anschliessend dem Bundesgericht) im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ein direkter Zugang ins Informationssystem der ESTV eingeräumt werden soll. Damit eine genügende gesetzliche Grundlage für den Datenzugriff durch die Gerichte vorliegen würde, müsste Absatz 4 laut BVGer wie folgt ergänzt werden:
4
Die ESTV kann dem Bundesverwaltungs- und dem Bundesgericht sowie den schweizerischen Behörden […].
Artikel 24
Absatz 2
Für den VSV steht diese Bestimmung im Widerspruch zum Prinzip von Transparenz und Öffentlichkeit. Es werde dem Bürger damit die Möglichkeit entzogen, sich ein angemessenes Bild von der Wirksamkeit und den Auswirkungen des Verwaltungshandelns zu machen. Eine Ausnahme zum Öffentlichkeitsgesetz sei nicht gerechtfertigt. Darum fordert er die folgende Anpassung:
2
Es besteht kein Im Übrigen richtet sich das Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung.
Artikel 25
Absatz 2
Der SVV beantragt, in diesem Absatz den Buchstaben e zu streichen. Die ESTV könne gemäss Buchstabe a Unterlagen überprüfen und deren Herausgabe verlangen sowie nach Buchstabe b schriftliche und mündliche Auskünfte einholen. Insbesondere mit dem Einholen von schriftlichen und mündlichen Auskünften sei Buchstabe c abgedeckt und überflüssig. Im Weiteren stamme der Begriff der „Einvernahme“ aus dem Strafprozessrecht. Die Verwendung im AIA-Gesetz sei befremdend und impliziere die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Kontrollen der ESTV und Strafprozessrecht.
Artikel 28
SATC und CS fordern die Streichung des Artikels. Nach Meinung der CS sei die Miss-
brauchsbestimmung problematisch, da sie Finanzinstitute für Umstände haftbar mache, die sie nur mit grossem Aufwand klären könnten. Die entsprechenden Anforderungen des AIA-Standards an die „reason to know“-Bestimmungen für Finanzinstitute bei unglaubwürdigen Kundenerklärungen würden das Problem genügend abdecken. Die SATC ist der Ansicht,
dass diese Bestimmung bereits durch die allgemein geltenden Geldwäschereipräventionsrichtlinien sowie durch den Grundsatz von Treu und Glauben vollumfänglich abgedeckt sei und schlägt folgende Alternative vor:
1
In Bezug auf die Missbrauchsbestimmungen kann auf die geltenden Geldwäschereipräventionsrichtlinien sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verwiesen werden.
Den VSV stört der Ausdruck „künstliche Struktur“. Ausserdem liesse die vorgeschlagene Bestimmung die Trennschärfe zwischen legaler Steuer-, Nachfolge- und Nachlassplanung und Umgehung des AIA zur Unkenntlichkeit verschwimmen. Der VSV ist für die Streichung dieses Artikels. Sollte an Artikel 28 AIA-Gesetzesvorentwurf festgehalten werden, fordert er folgende Änderung: