Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

2 Für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des anwendbaren Abkommens Der

Bundesrat und die Verwaltung definieren die folgenden Begriffe in Übereinstimmung mit dem an-

wendbaren Abkommen.

Der VSV bringt vor, dass das Gesetz gegenüber dem „anwendbaren Abkommen“ eine präzisierende Funktion habe. Demnach könne der Verweis auf die Abkommen nur unter dem Vorbehalt der präzisierenden Ausführungen im Landesrecht verstanden werden. Er schlägt daher folgende präzisierende Anpassung vor:

2 Für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des anwendbaren Abkommens. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, gelten für die folgenden Begriffe die Begriffsbestimmungen des anwendbaren Abkommens.

Buchstabe l

Die SATC äussert das Anliegen, dass die Definition der beherrschenden Person einheitlich wie folgt definiert werden müsse: Das direkte oder indirekte Halten von mehr als 25% der Anteile an einer Gesellschaft (25% plus eine Aktie), das Ausüben der Kontrolle über eine Gesellschaft oder die Begünstigung an mehr als 25% des Vermögens.

Artikel 3

Allgemein

SwissHoldings schlägt vor, die Absätze 1 und 2 neu zu formulieren. Für die praktische Handhabung der Ausnahmen sei es wichtig, dass die entsprechenden schweizerischen Rechtsbegriffe verwendet würden. Die Raiffeisen schliesst sich letzterer Aussage an. Auch SATC würde eine Umformulierung begrüssen. Die Bestimmungen sollen sich direkt am gemeinsamen Meldestandard und nicht an FATCA orientieren.

Die Raiffeisen würde es begrüssen, wenn weitere Finanzinstitute bzw. Konten auf Gesetzesstufe explizit als nicht meldend bzw. ausgenommen verankert würden. Auch Forum SRO und SLV fordern klarere Definitionen, welche Unternehmen als meldende Finanzinstitute gelten würden und welche nicht.

Absatz 1

Buchstaben a und b

ASIP begrüsst, dass sämtliche Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, somit auch die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen), als „nicht meldende Finanzinstitute“ gelten. Der Verband würde es aber bevorzugen, wenn dies direkt im Gesetz geregelt würde und nicht über einen Verweis auf FATCA.

Buchstabe c

SBVg und VSKB kritisieren, dass in Ziffer 5 für die Ausnahme von Finanzinstituten mit Lokalkundschaft derselbe Schwellenwert (98%) wie bei FATCA verwendet wird. FATCA verlange, dass mindestens 98% der Vermögenswerte von in der Schweiz oder von in einem EU-

Mitgliedstaat ansässigen Personen gehalten werden. Das AIA-Gesetz verlange, dass 98% der Vermögenswerte von in der Schweiz ansässigen Person gehalten werden. Die Verwendung desselben Schwellenwertes führe dazu, dass die Ausnahme im AIA-Gesetz viel enger gefasst sei als jene unter FATCA. Daher fordern SBVg und VSKB eine Senkung des Schwellenwertes in Ziffer 5 von 98% auf 90%.