Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

dem Rechtsweg gegen eine Übermittlung sie betreffender Daten zur Wehr zu setzen. Er schlägt folgenden, neuen Artikel vor:

Art. 29a Aussetzung mit Bezug auf bestimmte Personen

1 Jede meldepflichtige Personen kann bei der zuständigen schweizerischen Behörde beantragen, dass jede sie betreffende Übermittlung von Informationen ausgesetzt wird. Die zuständige schweizerische Behörde setzt die Informationsübermittlung aus, wenn die meldepflichtige Person hinreichend darlegen kann, dass sie oder ihr nahestehende Personen im Empfängerstaat der Gefahr von Verstössen von Rechten ausgesetzt sind, die ihnen nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II) zustehen.

2 Die zuständige schweizerische Behörde erlässt über Anträge gemäss Absatz 1 eine Verfügung. Sie stellt diese auch dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu.

3 Gegen Verfügungen gemäss Absatz 2 erhobene Rechtsmittel haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Rechtsmittelinstanz gewährt wird.

Artikel 30 ff.

SBVg und SwissHoldings hinterfragen die Strafbestimmungen grundsätzlich. Im Bereich des Steuerrechts seien Handlungen, die zu einer Steuerverkürzung führen und die Teilnahme an solchen Delikten, bereits mit Strafen bedroht. Zudem seien ein grosser Teil der von den Strafbestimmungen erfassten Personen prudentiell beaufsichtigt. Fehler und Widerhandlungen würden bei diesen Personen bereits im Aufsichtsverfahren geahndet. Ausserdem könne jede Widerhandlung gegen behördliche Anordnungen nach Artikel 292 StGB16 bzw. nach Artikel 31 des AIA-Gesetzesvorentwurfs unter Strafe gestellt werden.

Artikel 30

Generell

Der SVV äussert drei Anträge: 1. Die Anwendung der Strafbestimmungen habe sich gegen juristische Personen zu richten. 2. Es sei eine zusätzliche Bestimmung aufzunehmen, die den Finanzinstituten die Möglichkeit einräumt, bei der ESTV eine Verfügung zu verlangen, wenn die Qualifikation als Finanzinstitut strittig oder unklar ist. 3. Die Anwendung der Strafbestimmung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIA-Gesetzesvorentwurf sei auf die Anmeldung der Finanzinstitute gemäss Artikel 11 Absatz 1 AIA-Gesetzesvorentwurf zu beschränken und solle bei Artikel 11 Absatz 3 AIA-Gesetzesvorentwurf keine Anwendung finden. Die Strafandrohung in Zusammenhang mit der An- und Abmeldung der Finanzinstitute gemäss Artikel 11 AIA-Gesetzesvorentwurf sei „überschiessender Natur“. Die Neuqualifizierung als Finanzinstitut könne Schwierigkeiten bereiten. In Bezug auf die Abmeldung von Finanzinstituten sei nicht einzusehen, weshalb eine Strafandrohung erfolgt. Der SVV sieht keine Verletzung der AIA-Vorschriften, wenn ein Finanzinstitut gemeldet ist, obwohl es nicht mehr gemeldet sein

müsste.

Absatz 1

Der VSV lehnt diesen Absatz ab und fordert dessen Streichung. Die Strafbestimmung widerspreche „aufgrund der materiellen Schwammigkeit des zugrundeliegenden materiellen Rechts dem Grundsatz nulla poena sine lege stricta“.

16 SR 311.0