Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

(oder alternativ)

6 Bei den nachfolgenden nachrichtenlosen Konten gilt die in den Unterlagen des meldenden schweizerischen Finanzinstituts erfasste Adresse im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als aktuell. Der Eintritt der Nachrichtenlosigkeit bestimmt sich aufgrund der Vorschriften der Bankengesetzgebung. Für Konten, die nicht der Bankengesetzgebung unterstehen, gelten deren Bestimmungen sinngemäss.

a. bei einem Konto, das unter die Bankengesetzgebung fällt und in deren Sinn als nachrichtenlos gilt;

b. bei einem anderen Konto, bei dem es sich nicht um einen Rentenversicherungsvertrag handelt,

wenn:

1 der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf dieses oder ein anderes eigenes Konto beim meldenden schweizerischen Finanzinstitut vorgenommen hat,

2 der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut, das dieses Konto führt, in Bezug auf dieses oder ein anderes eigenes Konto bei diesem Finanzinstitut keinen Kontakt hatte, und

3 im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages das meldende schweizerische Finanzinstitut in den letzten sechs Jahren mit dem Inhaber oder der Inhaberin dieses Kontos in Bezug auf dieses oder ein anderes Konto dieser Person bei diesem Finanzinstitut keinen Kontakt hatte.

6 [...] für Schäden, die aufgrund von Falschmeldungen gemäss Abs. 6 entstanden, kann das meldende Finanzinstitut nicht haftbar gemacht werden.

Absatz 7 EXPERTsuisse, SATC, SBVg und VSV beantragen, dass die Konsequenz von Absatz 7 nicht die Schliessung des Kontos sein dürfe. Gemäss EXPERTsuisse sei dies gemäss internationalem Standard nicht erforderlich. Insbesondere werde es in der Praxis für Finanzinstitute schwierig sein, in allen Fällen die korrekte Steueridentifikationsnummer der Kunden bei Kontoeröffnung zu erhalten. Zu erwartende operationelle Schwierigkeiten sollten daher nicht zu einem Abbruch der Geschäftsbeziehung führen. Vielmehr seien für Ausnahmefälle alternative und konstengünstigere Lösungen in der Wegleitung des ESTV vorzusehen. Der VSV bringt vor, die Schliessung des Kontos nach diesem Absatz stehe im Widerspruch zur Geldwäschereigesetzgebung. Die Bestimmung sei deshalb entweder zu streichen oder mit einem Verweis auf die Geldwäschereigesetzgebung zu versehen. Für diesen Fall schlägt er folgende Anpassung vor:

7 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf Neukonten nur nach den Vorgaben der anwendbaren Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei einschliesslich der anwendbaren Selbstregulierung eröffnen und schliessen. wenn es die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen erhalten hat. Hat es diese Informationen nicht innert 90 Tagen nach der Kontoeröffnung erhalten, so schliesst es das Konto. Es steht ihm ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu.

VSV und SATC schlagen vor, die Regelung an die Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zu den Sorgfaltspflichten der Banken (VSB 08) anzupassen, die in diesen Fällen ebenfalls nicht eine Schliessung, sondern die Blockierung des Kontos vorsehe. Schliesslich solle noch präzisiert werden, dass die Steueridentifikationsnummer auch nach Ablauf der 90-tägigen Frist nach Eröffnung der Kontobeziehung noch nachgereicht werden könne, bis die erste Meldung erfolgen muss. Der Prozess zur Erlangung der Steueridentifikationsnummer werde in der Regel weit länger als 90 Tage dauern. Konkret wird vom SBVg folgende Änderung vorgeschlagen: