Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Absatz 2
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (CVP, FDP, SBVg, SwissHoldings, SATC, VSV) kritisieren, dass die Strafbestimmungen des AIA-Gesetzes auch bei Fahrlässigkeit Anwendung finden. Vor dem Hintergrund des zu erwartenden grossen Ausmasses an Meldungen wird insbesondere vorgebracht, dass unabsichtlich falsch gemeldete Daten nicht zu einer unnötigen Kriminalisierung der Finanzinstitute bzw. ihrer Mitarbeitenden führen dürfe.
Artikel 31
Diese Bestimmung schaffe laut SBVg und SATC Verwirrung und Rechtsunsicherheit. Der Artikel solle gestrichen werden. Wenn an Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen eine strafrechtliche Konsequenz geknüpft werden solle, stehe Artikel 292 StGB17 zur Verfügung.
Artikel 32
SATC und SBVg vertreten die Auffassung, dass in den Fällen von Artikel 30 und 31 AIA-Gesetzesvorentwurf grundsätzlich das Unternehmen und nicht dessen Mitarbeitende bestraft werden sollte. Sie schlagen die Streichung des Schwellenwerts von 50 000 Franken vor. In diesem Sinne beantragt die SBVg folgende Anpassung der Bestimmung:
Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und w Würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die (…).
Artikel 33
Die CS ist der Auffassung, dass die Formulierung dieser Bestimmung so verstanden werden könnte, dass Mitarbeitende zur Umgehung interner Meldeverfahren animiert werden. Aus diesem Grunde solle die Selbstanzeige auf die Finanzinstitute beschränkt werden. Es wird folgende Anpassung der Bestimmung beantragt:
1 Zeigt der Täter das Finanzinstitut eine Pflichtverletzung aus eigenem Antrieb an, so bleibt er es straflos, wenn er es:
a. Über den tatsächlichen Umfang und den Inhalt der Verpflichtungen Pflichtverletzung vollständige und genaue Angaben gemacht hat;
b zur Abklärung des Sachverhalts und zur Pflichterfüllung beigetragen hat; und
c. bisher noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige erstattet hat.
2 Die Straflosigkeit des Täters Finanzinstituts hat auch Wirkung für dessen Organe und Mitarbeiter und für die Teilnehmer.“
Der VSV schlägt vor, dass neben der Täterin oder dem Täter auch dem Finanzinstitut für das er oder sie gehandelt hat, die Möglichkeit der Selbstanzeige eingeräumt werden sollte. Der Verband schlägt folgende Änderung vor:
1 Zeigt der Täter oder ein Finanzinstitut, für das der Täter gehandelt hat, eine Pflichtverletzung aus eigenem Antrieb an, so bleibt er bleiben sie straflos, wenn er sie:
Artikel 35
17 SR 311.0