Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

- ein Konto, das von einer Stockwerkeigentümer- oder Miteigentümergemeinschaft gehalten wird (Raiffeisen, SBVg);

- ein Grabfondskonto (Raiffeisen, SBVg);

- ein Konto, das zur Zahlung von Zinsen im Rahmen einer Hypothekarfinanzierung verwendet wird (SGV, VSKB).

Buchstabe c

Die SBVg fordert, dass in der französischen Fassung der Begriff „géré par une institution financière“ mit „ouvert auprès d’une institution financière“ zu ersetzen sei, da sich der Begriff „géré“ eher auf die Tätigkeit der Vermögensverwaltung beziehe, die hier nicht ausschlaggebend sei.

Buchstabe e

Laut SATC wäre es sinnvoll, wenn der Schwellenwert von 50 000 Franken erhöht würde, um weitere Vereinfachungen zu gewährleisten. Die Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens Schweiz-EU6 hätten gezeigt, dass die meisten relevanten Konten Saldi aufweisen, die deutlich über 50'000 Franken liegen.

Die SBVg beantragt, dass diese Ausnahmebestimmung optional ausgestaltet wird, damit die meldenden Finanzinstitute den mit dieser Ausnahmeregelung verbundenen Mehraufwand vermeiden können, wenn sie es wünschen. Es wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:

e ein Konto, das die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe a und b AIA-Gesetz erfüllt und einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 50 000 Franken aufweist, sofern das kontoführende Finanzinstitut nicht von der Anwendung dieser Ausnahme absieht.

Artikel 4

Absätze 2 und 3

Der VSV fordert eine präzisere Formulierung der Absätze 2 und 3 und beantragt folgende Änderung.

2 Finanzinstitute, die in keinem Staat oder Territorium eine steuerliche Ansässigkeit haben, gelten als in der Schweiz ansässig, wenn sie: a. nach schweizerischem Recht errichtet sind; b. den Ort ihrer Geschäftsleitung einschliesslich ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben ausschliesslich in oder von der Schweiz aus geleitet werden, und in keinem anderen Staat oder Territorium Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsaufgaben ausgeübt werden; oder c. der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstehen.

3 Als steuerliche Ansässigkeit im Sinne von Absatz 2 gilt jede Registrierung bei einer Behörde, die Steuern oder Abgaben erhebt, auch wenn das Finanzinstitut von der Entrichtung von Steuern und Abgaben befreit ist. Absatz 3 wird zu Absatz 4.

6 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind; SR 0.641.926.81.