Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
7 […] Hat es diese Informationen nicht innert 90 Tagen nach der Kontoeröffnung erhalten, so schliesst blockiert es das Konto. Die Steueridentifikationsnummer kann nachgeliefert werden, ohne dass das Konto blockiert werden muss.
Der SVV beantragt, im erläuternden Bericht sei festzuhalten, dass im Versicherungsbereich lediglich der Abschluss eines Neuvertrages als Eröffnung eines Neukontos qualifiziere. Die Zuwendung eines Versicherungsanspruchs an einen Begünstigen sowie ein Wechsel des Versicherungsnehmers / wirtschaftlich Berechtigten seien nicht als Eröffnung eines Neukontos zu qualifizieren.
Artikel 10
Der VSV beantragt eine währungsneutrale Formulierung dieses Artikels.
Artikel 11
Absätze 1 und 3
Unter Aufwands- und Kostengesichtspunkten würde es die Raiffeisen begrüssen, wenn meldende schweizerische Finanzinstitute, soweit sie im Besitz einer Bankenlizenz sind, von der unaufgeforderten An- und Abmeldepflicht entbunden würden. Eine solche Pflicht sei mit unnötigem Aufwand verbunden.
Die SBVg fordert für Banken und Effektenhändler ein vereinfachtes Anmeldeverfahren. Banken und Effektenhändler seien bei den Steuerbehörden bereits bekannt. Eine zusätzliche Anmeldung sei nicht notwendig. Es wird folgender neuer Absatz 3 beantragt (der bisherige Absatz 3 würde zu Absatz 4):
3 Banken nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen sowie Effektenhändler im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und Effektenhändler gelten als bei der ESTV registriert, sofern sie ihre Geschäftstätigkeit vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen haben. Nach diesem Datum besteht die Anmeldepflicht vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Artikel 12
Absatz 1
Die SBVg regt an, festzuhalten, wie die Informationspflicht bei bereits geschlossenen Konten und solchen mit fehlenden Informationen wahrgenommen werden soll. Sie schlägt dazu folgende Ergänzung von Absatz 1 vor:
1 […] Bei geschlossenen Konten erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse. Bei nachrichtenlosen Konten kann die Information ausbleiben.
Absatz 3 (neu)
Gemäss SBVg und SVV sei es unnötig, dass jedes einzelne Finanzinstitut die Liste mit den AIA-Partnerstaaten (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. c AIA-Gesetzesvorentwurf) auf seiner eigenen Website führt und nachträgt. Die SBVg schlägt deshalb den folgenden neuen Absatz 3 vor:
3 Die Information zu den Partnerstaaten nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 kann durch einen Verweis auf offizielle Quellen, wie beispielsweise der Website der ESTV, erfolgen.