Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

5 [...] Begünstigte eines diskretionären Trusts werden nur in dem Jahr gemeldet, in welchem tatsächlich eine Ausschüttung an sie stattgefunden hat.

Absatz 6

Die SBVg äussert das Anliegen, das der Ausdruck "standardisiertes Kodierungssystem der Branche" dahingehend ergänzt werde, dass sowohl nationale (NOGA-Code) als auch internationale (ISIC/NACE/NAICS-Codes) standardisierte Kodierungssysteme in Ausübung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern verwendet werden können. Sie schlägt folgende Ergänzung vor:

6 […] und die auf einem standardisierten nationalen oder internationalen Kodierungssystem der Branche beruht [...].

Absatz 7

Die Raiffeisen würde es begrüssen, wenn im Gesetz ausdrücklich festgehalten würde, dass von Seiten des meldenden schweizerischen Finanzinstituts bei der Wahl des „breiteren Ansatzes“ keine Notwendigkeit bestehen würde, Indizien bei geänderten Verhältnissen bei Kunden mit Wohn- bzw. Steuersitz in einem nicht teilnehmenden Staat unmittelbar (innert 90 Tagen) nach deren Entdeckung heilen zu müssen. So, dass die Widerlegung bzw. „Heilung“ der Indizien erst erfolgen müsste, sobald zwischen der Schweiz und dem relevanten Staat der AIA in Kraft tritt.

Der SVV beantragt, es sei im Gesetz festzuhalten, dass ein meldendes Finanzinstitut auch für die Bestimmung der Konten von geringerem Wert und Konten von hohem Wert auf den 31. Dezember vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abstellen kann. Ausgehend von der Annahme, dass das AIA-Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft tritt, führt der SVV dazu aus, dass ein Finanzinstitut, welches sich für die Option gemäss diesem Absatz entscheidet und demnach Konten, die nach dem 1. Januar 2017 eröffnet werden als Neukonten behandelt, die Beurteilung, ob es sich um Konten von geringerem Wert oder Konten von hohem Wert handelt, auch per Saldo 31. Dezember 2016 ausführen kann. Die Überprüfung der bestehenden Konten mit hohem Wert habe hiernach bis zum 31. Dezember 2017 zu erfolgen, die Überprüfung der bestehenden Konten mit geringerem Wert bis zum 31. Dezember 2018. Die Überprüfung von bestehenden Konten von Rechtsträgern solle bis zum 31. Dezember 2018 vorgenommen werden (Art. 9 Abs. 4 AIA-Gesetzesvorentwurf).

EXPERTsuisse begrüsst die Möglichkeit, dass aufwändige Sorgfaltsplichten bei bestehenden Konten mittels breiterem Ansatz vermieden werden können und wünscht, dass die von der EU-Expertengruppe hervorgebrachten weiteren Erleichterungen in diesem Bereich in der Wegleitung der ESTV Eingang finden.9

Absatz 8

Der SVV wünscht, dass die im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard in Bezug auf Kollektivlebensversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge vorgesehen Alternativbestimmung (Abschn. VII Rz. 13 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard) von den schweizerischen meldenden Finanzinstituten angewendet werden können. Im AIA-Gesetz oder in einer Ausführungsverordnung sei daher folgende Bestimmung aufzunehmen:

9 EXPERTsuisse verweist auf: Recommendation 5: due diligence on existing accounts - first report of the Commission AEFI expert group on the implementation of Directive 2014/107/EU for automatic exchange of financial account information, March 2015.