Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Buchstabe d
SATC begrüsst diese Bestimmung, bemerkt aber, dass ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Trustee) unter Umständen gezwungen sein werde, eine Meldung nach ausländischem Recht zu machen und Auflagen einzuhalten, die er oder sie aufgrund inländischem Recht nicht befugt ist einzuhalten.
Buchstabe f (neu)
SFAMA verlangt, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Ausnahme für kollektive Kapitalanlagen explizit im Gesetz und nicht über den Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a AIA-
Gesetzesvorentwurf vorgenommen wird. Es wird folgender neuer Buchstabe f vorgeschlagen:
f. ein ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen; der Bundesrat legt die anwendbaren Kriterien fest und bezeichnet die Organismen.
Forderungen nach weiteren nicht meldenden Finanzinstituten
VSV und Forum SRO fordern, dass bei den nicht meldenden Finanzinstituten die explizite Aufzählung der Vermögensverwalter und Anlageberater, welche keine von der Meldepflicht erfassten Konten führen, aufgenommen werde.
SVIG verlangt, dass börsenkotierte Investmentgesellschaften sowie Investmentgesellschaften mit ausschliesslich qualifizierten Aktionären und Namenaktien als nicht meldende Finanzinstitute gelten, da bei ihnen insbesondere ein geringes Risiko bestehe, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.
Der SAV spricht sich in Bezug auf Konten, bei denen ein Anwalt in der Eigenschaft eines Finanzintermediäres agiert und für das auch ein anderes Finanzinstitut gleichzeitig meldepflichtig ist, für ein opting out oder ein opting in aus. Einerseits sollen Treuhänderinnen und Treuhänder (Trustee) sowie Anwältinnen und Anwälte bezüglich Finanzkonten, die durch ein meldendes Finanzinstitut geführt werden, gegenüber dem meldenden Finanzinstitut erklären können, dass sie sich bezüglich dieser Finanzkonten nicht als meldepflichtig erachten. Andererseits soll eine Anwältin oder ein Anwalt (in der Funktion eines Finanzintermediäres) gegenüber einem meldenden Finanzinstitut erklären können, dass dieser oder diese anstelle des Finanzinstituts melden wird. In einem solchen Fall solle das Finanzinstitut von der Meldepflicht befreit werden.
Absatz 2
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer beantragen, dass insbesondere folgende Konten aufgrund ihres geringen Steuerhinterziehungsrisikos als im Gesetz bzw. in einer bundesrätlichen Verordnung explizit als ausgenommene Konten qualifiziert werden:
- ein Konto mit einem Gesamtsaldo oder –wert von höchstens 50 000 Franken (SGV, Swiss Bankers, VSKB);
- ein Klientengelderkonto einer Anwältin, eines Anwalts, einer Notarin oder eines Notars, das nicht dem Geldwäschereigesetz unterliegt, d.h. ein Konto, das diese Personen in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit halten (Raiffeisen, SAV, SBVg, VSV);
- ein Konto, das von einer Erbengemeinschaft gehalten wird (Raiffeisen, SBVg);
- ein Konto, das von einer sich in Gründung befindenden Gesellschaft gehalten wird (Raiffeisen, SBVg);