Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Es gilt die Alternativbestimmung im Kommentar zum GMS Abschnitt VII Randziffer 13 für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Finanzkonten, die im Zusammenhang mit bestimmten rückkaufsfähigen Kollektivversicherungsverträgen und bestimmten Kollektivrentenversicherungsverträgen ausserhalb der beruflichen Vorsorge gehalten werden.
Artikel 8
Absatz 1
Der SVV beantragt, dass Finanzinstitute neben der Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Währung auch die Wahlmöglichkeit haben sollen, ob sie den Saldo oder Wert eines Kontos nach dem letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermitteln. Entgegen dem erläuternden Bericht (vgl. Seite 25, zweiter Abschnitt) solle in der Schweiz nicht zwingend das Kalenderjahr massgebend sein. Im Versicherungsbereich würden Werte auch entsprechend Ende Versicherungsjahr (wie im Kommentar vorgesehen) evaluiert.
Absatz 2
Der SVV beantragt, dass der Bundesrat nicht nur die Kriterien für die Einordnung von Zahlungen festlegt, sondern auch für die Einordnung eines meldepflichtigen Kontos nach der Systematik des gemeinsamen Meldestandards. Die Einordnung der meldepflichtigen Konten sei für die Abgrenzung der Finanzkonten untereinander relevant und notwendig.
Artikel 9
Absatz 1
EXPERTsuisse, SATC, SBVg, SVV und SwissHoldings kritisieren die Aussage im erläuternden Bericht, wonach eine Selbstauskunft nach dem AIA als eine Urkunde im Sinne des StGB10 zu qualifizieren sei. Diese Aussage wird einerseits in Frage gestellt. Die SBVg beantragt, den Absatz 1 mit dem expliziten Hinweis zu ergänzen, dass die Selbstauskunft nicht als Urkunde im Sinne von Artikel 110 Absatz 4 StGB11 gilt. Andererseits wird vorgebracht, dass mit der Qualifikation der Selbstauskunft als Urkunde eine überschiessende Strafandrohung resultiere, die der AIA-Standard nicht fordere. Mit der Einführung eines speziellen Übertretungstatbestands im AIA-Gesetz würde dem AIA-Standard genügend Rechnung getragen. Dazu schlagen SBVg, SATC und SVV eine spezielle Strafbestimmung mit folgendem Wortlaut vor:
Vorschlag SBVg und SATC:
Meldepflichtige Personen, die einem meldepflichtigen Finanzinstitut wider besseres Wissen eine falsche Selbstauskunft einreichen, werden mit Busse (SBVg: bis zu 10‘000 Franken) bestraft, wenn sie dadurch eine falsche Meldung bewirken
Vorschlag SVV:
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einer Selbstauskunft nach dem gemeinsamen Meldestandard die Ansässigkeit unkorrekt deklariert.
Die CVP verlangt die Streichung der Passage „…oder bekannt werden müsste…“, da der Aufwand der Finanzintermediäre, die Selbstauskunft ständig auf ihre Gültigkeit und Glaubwürdigkeit überprüfen zu müssen, unverhältnismässig hoch sei.
10 SR 311.0
11 SR 311.0