Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
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Meldende schweizerische Finanzinstitute dürfen künstliche Gesellschafts-, Stiftungs-, und Truststrukturen mit hoher Komplexität, von denen sie wissen, dass der einzige oder hauptsächliche Zweck die Umgehung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.
Die SBVg empfindet einen Teil dieses Artikels als unklar und schlägt vor, die Missbrauchsbestimmung wie folgt anzupassen:
1 Meldende schweizerische Finanzinstitute dürfen keine künstlichen Strukturen verwalten, von denen sie wissen, dass deren einziger oder hauptsächlicher Zweck die Umgehung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz ist, weder selber verwalten, noch deren Verwendung unterstützen.
2 Das meldende schweizerische Finanzinstitut, das in Widerspruch zu Absatz 1 gehandelt hat, muss seine Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz ungeachtet der errichteten künstlichen Struktur erfüllen.
Artikel 29 Der VSV erachtet es als unangemessen, dass jedes Aussetzen des AIA gegenüber einem Partnerstaat einer Entscheidung des Bundesrates bedarf. Sollten technische Systeme ungenügend funktionieren oder werden nicht vertragskonforme Daten geliefert, sollte die Vollzugsbehörde entscheiden können, ob der AIA sistiert wird. Hingegen sei der Akt der Kündigung ein Akt der Aussenpolitik, welche die Vollzugsbehörde nur mit Zustimmung des Bundesrates vornehmen dürfe. Der VSV fordert folgende Anpassungen:
1 Die zuständige schweizerische Behörde setzt die Übermittlung von Informationen an den empfangenden Staat aus, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass
a. der empfangene Staat gegen die Bestimmungen des anwendbaren Abkommens, insbesondere gegen die Bestimmungen zur Reziprozität, zum Spezialitätsprinzip oder zum Datenschutz verstösst; oder
b. von der Informationsübermittlung betroffene Personen im empfangenen Staat der Gefahr von Verstössen von Rechten ausgesetzt sind, die ihnen nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II) zustehen,
2 Die zuständige schweizerische Behörde darf nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf das anwendbare Abkommen:
a. den automatischen Informationsaustaustauch gegenüber einem Partnerstaat für die Dauer von mehr als 24 Monaten aussetzt oder kündigt;
b. das ein anwendbares Abkommen kündigt.
Artikel 29a (neu) Der VSV fordert die Einführung eines individuellen Rechtsschutzes gegen die Durchführung des AIA, wenn ein Empfängerstaat gegen die im massgebenden Abkommen geltenden Regeln verstösst oder die Übermittlung von Informationen eine Person in ihren durch die Konvention vom 4. November 195014 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196615 über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II) garantierten Rechten (insbesondere an Gesundheit und Leben) gefährdet. In diesen Fällen muss das betroffene Individuum die Möglichkeit haben, sich auf
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