Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

2 Die meldepflichtige Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch das meldende Finanzinstitut bei der ESTV Einsprache gegen die Übermittlung der Daten an eine ausländische Behörde erheben. Erachtet die ESTV die Einsprache als gerechtfertigt, informiert sie das meldende Finanzinstitut und fordert es auf, die Meldung zu korrigieren.

3 Hält die ESTV die Einsprache für nicht gerechtfertigt, teilt sie der meldepflichtigen Person ihren Entscheid in Form einer Verfügung mit.

4 Die Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 3 hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196813 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) ist anwendbar.

5 Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.

6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Artikel 18

Allgemein

FDK und zahlreiche Kantone (AG, AI, AR, BS, FR, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH) verlangen die Klärung der Frage, ob die kantonalen Steuerverwaltungen weiterhin Steuerauskünfte an andere Verwaltungsbehörden und Gerichte erteilen dürfen,

wenn Informationen aus dem AIA-Datenaustausch in die entsprechende Veranlagungsverfügung Eingang gefunden haben.

Absatz 2

Nach Meinung des VSV fehlt die Einschränkung, dass die ESTV die vom Ausland erhaltenen Informationen nur für Steuerzwecke an andere schweizerische Behörden weiterleiten darf. Sie beantragt folgende Ergänzung:

2 […] an weitere schweizerische Behörden weiter, für die diese Informationen von Interesse sind und welche die erhaltenen Informationen ausschliesslich zu Zwecken der direkten Steuern von Einkommen und Vermögen bzw. dem Gewinn verwenden, sofern dies […].

Artikel 20

Der VSV beantragt die ersatzlose Streichung dieses Artikels. Die ESTV solle keine Datensammlungen mit strafrechtlichem und strafverfahrensrechtlichem Inhalt führen.

Artikel 21

Absatz 1

Aus Sicht des VSV geht die Kompetenz der ESTV zur Datensammlung nach diesem Absatz zu weit. Er schlägt folgenden Wortlaut vor:

1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem mit Personendaten, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem anwendbaren Abkommen und nach diesem Gesetz gemäss Artikel 21 Absatz 3 benötigt.

Absatz 3

Der VSV spricht sich für die ersatzlose Streichung von Buchstabe g dieses Absatzes aus. Weder das MCAA, noch der gemeinsame Meldestandard vermögen eine genügende Grundlage dafür zu bilden, dass die ESTV die Begehung von Steuerdelikten (namentlich im Ausland) mit einem allgemeinen Auftrag bekämpfen soll. Fehle es an einer verfassungsmässigen Grundlage für einen solchen Auftrag, so bedürfe es auch keiner gesetzlichen Grundlage für

13 SR 172.021