Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Versichertennummer als Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen im Rahmen des AIA. Dies wird damit begründet, dass die Kantone bereits heute mit der AHV-
Versichertennummer operieren und diese die aus ihrer Sicht effizienteste und einfachste Lösung darstellt (kein Umbau ihrer Systeme nötig). Sollte eine sektorielle Nummer eingeführt werden, so wird die volle Kostenübernahme durch den Bund gefordert, sowie dass die
Vergabe der Nummer einheitlich auf Ebene des Bundes erfolgt.
Buchstaben i und j
Der SVV würde bei den Buchstaben i und j je einen Verweis auf Artikel 7 Absatz 7 AIA-Gesetzesvorentwurf begrüssen. Der Verweis würde der Übersichtlichkeit dienen (vgl. nachfolgend die Ausführungen zu Art. 7 Absatz 7 AIA-Gesetzesvorentwurf).
Die SBVg fordert, dass in der französischen Fassung des Gesetzes in den Buchstaben i und j jeweils der Begriff „géré par une institution financière“ mit „ouvert auprès d’une institution financière“ zu ersetzen sei, da der Begriff „géré“ sich eher auf die Tätigkeit der Vermögensverwaltung beziehe, die hier nicht ausschlaggebend sei.
Buchstaben k und l
Der SVV beantragt folgende Ergänzung der Buchstaben k und l (zur Begründung vgl. nachfolgend die Ausführungen zu Art. 7 Abs. 7 AIA-Gesetzesvorentwurf):
k. Konto von geringerem Wert: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Ge-
samtsaldo oder -wert von höchstens einer Million Franken am 31. Dezember vor Beginn der An-
wendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat oder vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes.
l. Konto von hohem Wert: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo o-
der -wert von mehr als einer Million Franken am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des
automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat oder vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes.
Buchstabe m (neu)
Zur Schaffung von Klarheit schlagen CS und SBVg die Ergänzung des Absatzes 1 mit einem Buchstaben m vor:
m. Konto: eine Geschäftsbeziehung der Bank mit einem Kunden, welche sämtliche Unterkonten
und Unterdepots beinhaltet, oder ein Einzelkonto.
Absatz 2
Der SVV bittet um Klärung und Anpassung dieses Absatzes. Es sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die hier verwendeten Begriffe gewählt wurden. Aus operationellen Gründen müsse auf ein einheitliches Verständnis der Begriffe des gemeinsamen Meldestandards abgestellt werden. Unterschiedliche Definitionen und Abweichungen je nach anwendbarem Abkommen würden die operationellen Prozesse stark erschweren.
Gemäss CS gebiete es die Rechtssicherheit, dass die Begriffe des AIA-Standards ausdrücklich in nationales Recht übernommen werden. Dies könne auf Stufe Bundesratsverordnung oder Verwaltungsverordnung erfolgen. Wo Interpretationsspielraum bestehe, solle dieser sachgerecht genutzt werden. Daher fordert die CS folgende Anpassung: