Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Absatz 3
Laut SBVg enthält das AIA-Gesetz keine Bestimmung zu bereits geschlossenen Konten, die aber unter gewissen Umständen trotzdem Gegenstand der Meldepflicht sein können. Nach Meinung der SBVg soll sich der Finanzintermediär bei der Umsetzung des AIA oder dem Inkrafttreten des Gesetzes auf bereits vorhandene Indizien abstützen dürfen. Darum wünscht die SBVg folgende Ergänzung:
3 […] Bei bereits geschlossenen Konten kann das meldende Finanzinstitut in jedem Fall auf die bereits vorhandenen Informationen abstellen um festzustellen, ob es sich um ein meldepflichtiges Konto handelt.
Absatz 5
Der VSV merkt an, dass auf den Begriff des „strafbewehrten Formulars“ zu verzichten sei. Einerseits seien die insbesondere von den Banken verwendeten Formulare A und T nicht in all ihren Teilen strafbewehrt. Andererseits sehe das Geldwäschereigesetz bei der Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung keine Formularpflicht vor, sondern es werde allgemein eine schriftliche Erklärung von der Vertragspartei verlangt, die beispielweise auch in einen Vertrag eingebettet werden könne. Daher beantragt der SVV folgende Anpassung:
5 Eine Adresse, die nach den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Identifizierung der Vertragspartei und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person unter Verwendung eines strafbewehrten Formulars mittels schriftlicher Erklärung erhoben wurde, gilt im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als auf Belegen beruhend.
Absätze 5 und 6
Der SVV würde es aus Gründen der Rechtssicherheit begrüssen, wenn im AIA-Gesetz dargelegt würde, dass es sich bei den Absätzen 5 und 6 um beispielhaft aufgeführte Präzisierungen beim Hausanschriftverfahren handelt und die übrigen im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard aufgeführten Varianten des GMS-Kommentars ebenfalls offen stünden. Eventuell sollten die entsprechenden Kommentarstellen ausdrücklich im AIA-Gesetz widergegeben werden.
Absatz 6
Der SVV verlangt, dass die Regelung auch für Rentenversicherungsverträge vor Eintritt der Rentenbezugsphase gelte. Der in Bezug auf Rentenversicherungsverträge gemachte Vorbehalt sei in dieser Absolutheit nicht erklärbar.
Die SBVg beantragt, dass die Definition der nachrichtenlosen Konten gemäss dem Bundesgesetz vom 8. November 193412 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) auch für andere Arten von Konten gilt. Im Weiteren vermöge der vorgesehene Umgang mit nachrichtenlosen Konten die SBVg generell nicht zu überzeugen, da ein Finanzinstitut unter Umständen Meldungen an ein Domizil machen müsse, wovon es wisse, dass es nicht mehr aktuell sei. Dadurch ergebe sich für die Finanzinstitute ein Haftungsrisiko. Dieses sei auf Gesetzesstufe einzuschränken. Die SBVg schlägt folglich folgende Änderungen am Gesetzestext vor:
6 Nachrichtenlose Konten werden vom meldenden Finanzinstitut als solche bezeichnet der ESTV gemeldet. Die ESTV übermittelt die Meldung weiter an die zuständige ausländische Behörde, sobald eine aktuelle Selbstauskunft eingeholt werden konnte, spätestens aber 5 Jahre nach der erstmaligen Meldung durch das Finanzinstitut nach diesem Absatz.
12 SR 952.0