Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Artikel 14

Absatz 3

SATC, SBVg und VSV kritisieren die absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren und verlangen eine Reduktion auf 10 Jahre bzw. eine weitere Reduktion für den Fall, dass im entsprechenden AIA-Partnerstaat kürzere Fristen gelten sollten.

Artikel 15

Um Mehrfachmeldungen zu vermeiden, ist der VSKB der Ansicht, dass in solchen Fällen der schweizerische Trust auch die Meldepflichten für andere schweizerische Finanzinstitute vornehmen können sollte resp. dass die anderen Finanzinstitute von einer Meldung befreit werden.

Artikel 17

Der VSV fordert, dass einer betroffenen Person sowohl gegenüber dem meldenden Finanzinstitut als auch gegenüber der ESTV sämtliche Rechtsbehelfe des Datenschutzgesetzes zur Verfügung stehen müssen. Die in dieser Bestimmung gemachten Einschränkungen lehnt er ab. Ebenfalls wird kritisiert, dass berichtigte Daten nur dann an Partnerstaaten zu übermitteln sind, wenn dies aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides erfolgt ist. Die einvernehmliche Berichtigung von Daten könne somit nie zu einer Berichtigung der an einen Partnerstaat übermittelten Daten führen. Es wird folgende Anpassung des Gesetzestextes beantragt:

1 Mit Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten und der ESTV gesammelt werden, und deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem DSG zu.

2 Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ihre Rechte im Hinblick auf eine Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten innerhalb von 10 Tagen, nachdem sie von einer Übermittlung und deren Inhalt durch ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut Kenntnis erlangt haben, geltend machen. ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden.

3 Hat die zuständige Behörde eines Partnerstaates Informationen erhalten, die nachträglich infolge einer Korrektur bzw. Ergänzung durch ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut oder eines rechtskräftigen Entscheids berichtigt wurden, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut die berichtigten Informationen der ESTV. Diese leitet die berichtigten Informationen an die Behörde des Partnerstaats weiter.

Artikel 17bis (neu)

Nach Ansicht von SBVg und VSPB würden die Rechtsbehelfe des DSG nicht ausreichen, damit sich eine Person gegen eine fehlerhafte Informationsübermittlung zur Wehr setzen könne. Deshalb sei den meldepflichtigen Personen im AIA-Gesetz ein spezifisches Verfahrensrecht einzuräumen, um materielle Fehler vor der ersten Datenübermittlung an einen AIA-

Partnerstaat korrigieren zu können. Es wird folgende neue Bestimmung vorgeschlagen:

1 Nachdem das meldende Finanzinstitut Daten gemäss Artikel 13 an die ESTV übermittelt hat, informiert es die meldepflichtige Person darüber. Die Information enthält Angaben über den Inhalt, den Adressat der Meldung im Ausland und über die Möglichkeit nach Absatz 2 gegen die Meldung Einsprache einzulegen. Die Information nach diesem Absatz erfolgt einmalig nach der ersten Meldung oder erneut einmalig, wenn sich die Ansässigkeit des Kunden verändert hat.