Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/153: Internationaler automatischer Informationsaustausch im Steuerbereich · 31 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Absatz 3 SBVg und SVV beantragen in Anlehnung an den englischen Wortlaut des gemeinsamen Meldestandards („maintain“) die folgende Anpassung:

3 Ist ein Finanzinstitut in der Schweiz und in einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig, so gilt es als schweizerisches Finanzinstitut, wenn es Finanzkonten in der Schweiz hält führt.

Absatz 4 Laut SBVg sei der Wortlaut von Absatz 4 verwirrend. Die Vereinigung schlägt folgende Anpassung vor:

4 Ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes, ungeachtet der Absätze 1–3, als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens einer seiner Treuhänder in der Schweiz ansässig ist. Die Absätze 1 bis 3 sind auf Trusts nicht anwendbar. Die Ansässigkeit der Treuhänder bestimmt sich nach den Absätzen 1-3.

Der VSV schlägt folgende Präzisierung des Gesetzestextes vor:

4 Ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes, ungeachtet der Absätze 1-3, als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens einer seiner Treuhänder Trustees in der Schweiz ansässig ist. Die Ansässigkeit des der Treuhänder Trustees bestimmt sich nach den Absätzen 1-3.

Artikel 5 AS verlangt die Streichung der Formulierung, wonach die Datenschutzbestimmungen des Empfängerlandes „mindestens“ den Schweizer Standards entsprechen müssen. Die Voraussetzung von Äquivalenz zu den Schweizer oder internationalen Standards genüge. SGV und VSKB sind der Meinung, dass es zur Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Anforderungen klarere Regelungen und Voraussetzungen zum Abschluss eines jeweiligen Abkommens brauche. Ein Verweis auf das Datenschutzgesetz sei ungenügend. Der VSV erachtet das konsequente Durchsetzen der Datenschutzbestimmungen als essentiell und verlangt folgende Anpassung:

Art. 5 Vereinbarungen über den Durchsetzung des Datenschutzes

1 Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so teilt die ESTV der empfangenden Behörde die einzuhaltenden Bestimmungen mit. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens den materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz (DSG) und dieses Gesetzes entsprechen.

2 Davon kann die ESTV abweichen, wenn der Bundesrat mit Partnerstaaten Vereinbarungen über den Datenschutz abgeschlossen hat.

Der Kanton ZG fordert, dass der Bundesrat im Falle des Fehlens entsprechender Datenschutzbestimmungen im AIA-Partnerstaat für die Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzes sorgen muss, der der schweizerischen Gesetzgebung entspricht. Er beantragt folgenden, neuen Absatz 2.

2 Sieht das anwendbare Abkommen die Möglichkeit zur Bezeichnung der einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen nicht vor, so hat der Bundesrat von sich aus gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom

7 SR 235.1