Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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die Annahme einer Arbeit auch im Niedriglohn- oder Teilzeitbereich für vorläufig Aufgenommene lukrativer. Gelingt es, vorläufig Aufgenommene rascher und verstärkt in den Arbeitsmarkt einzubinden, können Sozialhilfeleistungen eingespart werden. Können aufgrund dieses Anreizes mehr als 150 vorläufig Aufgenommene pro Jahr zusätzlich in den Arbeitsmarkt integriert werden, sind die Einsparungen in der Sozialhilfe für den Bund höher als die Bruttoeinnahmen (rund 2,4 Millionen Franken) aus der Sonderabgabe bei dieser Personengruppe.

Die Aufhebung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen ist auch aus anderen Überlegungen zu befürworten: Rechtmässig bezogene Sozialhilfekosten werden von den Kantonen in der Regel erst zurückgefordert, wenn die betroffenen Personen in finanziell günstige Verhältnisse gelangen. Gewisse Kantone verzichten sogar auf die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. In Anbetracht dieser Regelungen im Bereich der Sozialhilfe scheint eine Gleichstellung von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Asylbereich mit Schweizerinnen und Schweizern sowie den übrigen Ausländerinnen und Ausländern angezeigt.

Wird die Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen für vorläufig Aufgenommene aufgehoben, drängt sich aus Wirtschaftlichkeitsgründen die gleiche Massnahme auch für Asylsuchende und Schutzbedürftige auf. Der Bund hat in den letzten fünf Jahren aus der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen durchschnittlich jährliche Bruttoeinnahmen von rund 6,1 Millionen Franken erzielt. Rund 40 % der Bruttoeinnahmen entfallen auf vorläufig Aufgenommene (rund 2,4 Millionen Franken) und rund 60 % auf Asylsuchende und Schutzbedürftige (rund 3,7 Millionen Franken). Die Nettoeinnahmen belaufen sich auf rund 4 Millionen Franken. Bei Wegfall der Sonderabgabe nur bei vorläufig Aufgenommenen verbleiben dem Bund noch Nettoeinnahmen von rund 2 Millionen Franken.

Bei diesen tieferen Nettoeinnahmen wäre die Fortführung der Sonderabgabepflicht auf Erwerbseinkommen nur für Asylsuchende und Schutzbedürftige nicht mehr wirtschaftlich. Dies umso mehr, als im Rahmen der Neustrukturierung der Asylverfahren davon ausgegangen wird, dass rund 60 % der Asylgesuche in den Zentren des Bundes entschieden werden und Asylsuchende in diesen Zentren keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Gesuche der übrigen Asylsuchenden im erweiterten Verfahren sollen ebenfalls beschleunigt und in der Regel innert Jahresfrist abgeschlossen werden. Die Neustrukturierung führt im Ergebnis dazu, dass künftig fast keine Sonderabgaben mehr geleistet werden.

Werden indessen 230 Personen pro Jahr zusätzlich in den Arbeitsmarkt integriert, sind die Einsparungen in der Sozialhilfe für den Bund höher als die heute erzielten jährlichen Nettoeinnahmen (rund 4 Millionen Franken) aus der Sonderabgabe bei Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen.

Die heute bestehende Vermögenswertabnahme (Artikel 86 i.V.m. Art. 87 AsylG, Art. 88 AuG) soll trotz Aufhebung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen beibehalten werden. Unter Vermögenswertabnahmen wird die Einziehung von Geldbeträgen, geldwerten Gegenständen oder unkörperlichen Werten wie Bankguthaben verstanden, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Die Einziehung erfolgt insbesondere durch das Personal in den Empfangs-, Verfahrenszentren und kantonalen Unterkünften, das Grenzwachtkorps oder die Polizei.

Abschaffung der Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit und Ersatz durch eine Meldepflicht