Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
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Nach dem geltenden Recht untersteht die Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen der Bewilligungspflicht (Art. 61 AsylG, Art. 85 Abs. 6 AuG, Art. 65 VZAE). Um die Erwerbsbeteiligung dieser Personengruppen zu erhöhen, wird die Schaffung eines Anspruchs auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgeschlagen, sofern orts- und berufsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen gewährt werden (Art. 22 AuG). Der Wegfall eines vorgängigen Bewilligungsverfahrens und der damit verbundenen Gebühren sind wesentliche administrative Erleichterungen. Sie sollen dazu führen, dass die Arbeitgeber vermehrt auch dieses inländische Arbeitskräftepotenzial nutzen.
Die Arbeitgeber sollen lediglich verpflichtet werden, die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie einen Stellenwechsel vorgängig den zuständigen Behörden des Einsatzortes zu melden. Sie haben Auskunft zu geben über Identität und Lohn der erwerbstätigen Person, deren Tätigkeit sowie über deren Arbeitsort. Die Arbeitgeber müssen zudem bestätigen, dass sie die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 22 AuG). Mit diesen Regelungen kann ein mögliches Lohn- und Sozialdumping verhindert werden. Mit der Meldung wird automatisch eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erteilt.
Zur Berechnung der Sozialhilfepauschale, die der Bund den Kantonen für Personen aus dem Asylbereich entrichtet, muss sichergestellt werden, dass ein Datentransfer in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfolgt. Die Meldung soll wenn möglich über das Internet erfolgen; eine ähnliche Lösung besteht bereits z.B. bei der Meldepflicht von Dienstleistungserbringern aus den EU/EFTA-Staaten für Aufenthalte bis zu 90 Tage im Jahr.
Die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle der gemeldeten Lohn- und Arbeitsbedingungen ist wichtig, da anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene namentlich in Tieflohnbranchen mit niedrigen Qualifikationsanforderungen erwerbstätig sein dürften und deshalb speziell zu schützen sind. Der Bundesrat soll in den Ausführungsbestimmungen die Zuständigkeiten für diese Kontrollen regeln.
Widerhandlungen des Arbeitgebers gegen die Meldepflicht sowie gegen die mit der Meldung verbundenen Bedingungen, insbesondere das Nichteinhalten der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG), sollen mit Busse bestraft werden können. Gleichzeitig kann die zuständige kantonale Behörde die mit der Meldung erteilte Bewilligung zur Erwerbstätigkeit widerrufen (Art. 62 Bst. d AuG).
2.2 Umsetzung von fünf parlamentarischen Initiativen
Die gemäss Rückweisungsbeschluss zu berücksichtigenden parlamentarischen Initiativen (Ziff. 2.2.1 bis 2.2.5) wurden in den Jahren 2008 und 2010 eingereicht und im Hinblick auf die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative sowie die Integrationsvorlage sistiert.
Ein Teil der Anliegen ist in der Zwischenzeit in die Integrationsvorlage aufgenommen worden, mit der das Prinzip des «Fördern und Fordern» verbindlicher verankert werden soll. Einerseits sollen künftig die Chancengleichheit weiter gestärkt und die Potenziale der gesamten Wohnbevölkerung gefördert und genutzt werden; andererseits soll die Eigenverantwortung der Ausländerinnen und Ausländer bei der Integration stärker eingefordert werden. So haben Ausländerinnen und Ausländer bei Integrationsdefiziten oder bei einer Missachtung von Integrationsvereinbarungen mit Sankti-