Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten
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werden. Personen mit Niederlassungsbewilligung sollen ihren Anspruch auf Familiennachzug verlieren bei Bezug von EL. Zudem wird eine Erweiterung der Meldepflichten nach Artikel 97 Absatz 3 AuG gefordert: Die Ausländerbehörden sollen neu automatisch über den Bezug von Ergänzungsleistungen informiert werden.
Auslöser dieser parlamentarischen Initiative war ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 200824, wonach EL als Teil des regulären Einkommens und nicht als Bezug von Sozialhilfeleistungen zu betrachten sind. Dies kann dazu führen, dass Bezüger von EL gegenüber Gesuchstellern, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen für den Familiennachzug nicht ausreicht, beim Familiennachzug privilegiert werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass eine Änderung dieser Ausgangslage nur durch eine Gesetzesänderung möglich ist.
Es ist festzuhalten, dass das Ausländergesetz nur den Familiennachzug von Angehörigen der Drittstaaten regelt. Der Familiennachzug von Angehörigen der EU/EFTA-Staaten richtet sich ausschliesslich nach dem FZA; genügende eigene finanzielle Mittel werden nicht vorausgesetzt. Eine Änderung setzt hier somit eine Anpassung des FZA voraus.
Allgemeine Bemerkungen zu EL: Um EL zu erhalten, muss eine Person einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der IV besitzen oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c Ergänzungsleistungsgesetz25; ELG). Ausserdem muss sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 4 Abs. 1 ELG). Angehörige von Drittstaaten müssen sich unmittelbar vor der EL-Anmeldung während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist); für Flüchtlinge und Staatenlose gilt eine Karenzfrist von fünf Jahren (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 ELG). Für Angehörige der EU/EFTA-Staaten gilt hingegen keine Karenzfrist, da das FZA die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Schweiz und der EU in diesem Bereich vorsieht. Ein Anspruch auf EL besteht zudem nur, wenn ein sogenannter Ausgabenüberschuss vorliegt. Die Höhe der jährlichen EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben einer Person die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Ende 2013 erhielten rund 301 000 Personen EL. 77 % der EL-Beziehenden waren Schweizerinnen und Schweizer, 12 % EU-/EFTA-Staatsangehörige und 11 % Angehörige von Drittstaaten. Schweizerinnen und Schweizer erhielten hierbei 81 % der ausbezahlten Leistungssumme, Angehörige von EU/EFTA-Staaten und Angehörige von Drittstaaten zusammen 19 %.
Ausschluss des Familiennachzugs bei Bezug von EL: EL und Sozialhilfe sind nach Bundesrecht zwar nicht gleichzusetzen. Zwischen den beiden Leistungen besteht aber eine gewisse Ähnlichkeit, da beide eine Bedürftigkeit der betroffenen Person voraussetzen und die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken. Im Hinblick
24 2C_448/2007
25 SR 831.30