Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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Integrationsbedarf gemäss Art. 58a».34 Versehentlich wurde Artikel 44 Absatz 3 E-AuG nicht angepasst.

Artikel 45 Buchstabe d

In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 08.428 (Ziff. 2.2.3) wird in Buchstabe d festgelegt, dass für Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung der Familiennachzug ausgeschlossen sein soll, wenn sie Ergänzungsleistungen beanspruchen. Im Unterschied zur parlamentarischen Initiative wird im Vernehmlassungsentwurf das neue Kriterium in einem separaten Buchstaben d geregelt; zudem beschränkt er sich auf die bundesrechtlich geregelten, jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG). Mit diesen Anpassungen wird der laufenden Teilrevision des Ausländergesetzes betreffend Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung Rechnung getragen (Ziff. 2.2.3).

Artikel 49a Absatz 1

Aufgrund der vorgenommenen Änderungen in den Artikeln 43 und 44 V-AuG (Einfügen von neuen Kriterien) sind die Verweise in Absatz 1 entsprechend anzupassen. Es handelt sich lediglich um eine gesetzestechnische Anpassung.

Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b

In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 08.406 (Ziff. 2.2.1) werden die Gründe ergänzt, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen. Neben den bestehenden Widerrufsgründen nach Artikel 62 AuG (z.B. missbräuchliches Verhalten im ausländerrechtlichen Verfahren, Freiheitsstrafe, Sozialhilfeabhängigkeit) soll der Anspruch auf Familiennachzug neu auch dann erlöschen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer unwillig ist, sich zu integrieren (Art. 63 Abs. 3 V-AuG).

Artikel 63 Absätze 2 und 3

Absatz 2: Nach dem geltenden Recht kann die Niederlassungsbewilligung von Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur widerrufen werden bei längerfristigen Freiheitsstrafen, schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz.

Bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit ist der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen nach einem Aufenthalt von 15 Jahren nicht mehr zulässig. Diese Regelung wird in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 08.450 (Ziff. 2.2.4) aufgehoben. Niederlassungsbewilligungen sollen künftig jederzeit widerrufen werden können, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 63 Absatz 1 AuG erfüllt sind.

Absatz 3: In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 08.406 (2.2.1) wird dieser Absatz neu aufgenommen. Demnach soll die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden können, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht bereit ist, sich in der Schweiz zu integrieren (Rückstufung von Ausweis C auf Ausweis B). Der Vernehmlassungsentwurf weicht vom Wortlaut der parlamentarischen Initiative ab: Erstens wird die Formulierung angepasst, da Absatz 2 gestrichen werden soll (siehe oben). Zweitens soll auf Artikel 58a E-AuG verwiesen werden; diese Bestimmung wird mit der Integrationsvorlage neu eingeführt und legt klare Integrationskriterien fest.

34 Vgl. Beschluss des Ständerates vom 11. Dezember 2013 zu Art. 33 Abs. 5, 43 Abs. 1ter, 83 Abs. 9 und 97 Abs. 3 Bst. e