Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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Auf eine systematische Prüfung der Integrationsfähigkeit (Art. 121a Abs. 3 BV) im Zulassungsverfahren auch für Angehörige der EU/EFTA-Staaten wird im Umsetzungskonzept und im Vernehmlassungsentwurf jedoch abgesehen. Die Kantone haben im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Integrationsvorlage klar signalisiert, dass eine systematische Überprüfung der Integrationskriterien im Zusammenhang mit der Erteilung und Verlängerung aller Aufenthaltsbewilligungen ihre Kapazitäten klar sprengen würde (z.B. Sprachtests). Zudem kann auch bei einer umfassenden Prüfung der Integrationsfähigkeit vor der Einreise letztlich nicht vorhergesagt werden, wie sich die Integration einer zuziehenden Person tatsächlich entwickeln wird.

Generell ist zu beachten, dass die Zulassungsbedingungen, die Regelung der Anwesenheit sowie der Familiennachzug von Angehörigen der EU/EFTA-Staaten im FZA abschliessend geregelt werden. Bei Änderungen wäre folglich eine Anpassung des FZA durch Verhandlungen mit der EU erforderlich und nicht eine Anpassung des Ausländergesetzes.

Obwohl auch bei einem kleinen Teil der Angehörigen von EU/EFTA-Staaten gewisse Integrationsprobleme − etwa im Bereich des Familiennachzugs − bestehen, lässt sich eine Ausdehnung aller Regelungen in der Integrationsvorlage auch auf sie im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a BV nicht rechtfertigen.

Der Bundesrat schlägt jedoch zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials vor, Personen aus dem Asylbereich besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Ziff. 2.1.2). Diese Personengruppen halten sich bereits in der Schweiz auf; die Arbeitgeber sollen daher vermehrt dieses Potenzial nutzen.

Weitere Massnahmen zur Förderung des inländischen Potenzials bestehen bereits, werden verstärkt (z.B. Fachkräfteinitiative) oder werden im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a BV geprüft. So ist beispielsweise denkbar, dass die Arbeitgeber sich noch verstärkt an der Förderung des inländischen Potenzials beteiligen. So könnte die Erteilung von Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an neu rekrutierte Personen aus dem Ausland für den Arbeitgeber mit der Auflage verbunden werden, neue Ausbildungsplätze zu schaffen. Es besteht eine gewisse Wettbewerbsverzerrung zwischen Betrieben, die im Inland Personen ausbilden, und Betrieben, die bereits ausgebildetes Personal hauptsächlich aus dem Ausland rekrutieren. Weiter wäre auch denkbar, dass Arbeitgeber eine zweckgebundene Abgabe leisten müssen bei Rekrutierung von Arbeitskräften aus dem Ausland. Mit solchen Massnahmen können Arbeitgeber in ihre sozialpolitische Verantwortung einbezogen werden, um das bereits in der Schweiz verfügbare Arbeitskräftepotenzial besser auszuschöpfen.

Eine stärkere Einbindung von Personen aus dem Asylbereich in den hiesigen Arbeitsmarkt ist auch ein Anliegen des Postulats «Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme und der Schutzbedürftigkeit»14, das vom Nationalrat am 12. Juni 2014 angenommen wurde. Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wie der Status der vorläufigen Aufnahme verbessert oder allenfalls neu geregelt werden kann. Er hat unter anderem auch Massnahmen aufzuzeigen für eine bessere Integration von vorläufig Aufgenommenen in den Arbeitsmarkt bei einem dauerhaften Verbleib in der Schweiz.

14 14.3008 Po. SPK-N Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme und der Schutzbedürftigkeit