Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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einhält (Art. 85a Abs. 2 und 3 V-AuG). Gleichzeitig kann die zuständige kantonale Behörde die mit der Meldung erteilte Bewilligung zur Erwerbstätigkeit widerrufen (Art. 62 Bst. d AuG).

3.2 Asylgesetz

Artikel 61 Erwerbstätigkeit

Artikel 61 AsylG wird analog zu Artikel 85a V-AuG angepasst. So sollen Personen, denen Asyl gewährt wurde oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben können, wenn die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden nach Artikel 22 AuG. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen ebenfalls vorgängig durch den Arbeitgeber der vom Kanton bezeichneten Behörde des Einsatzortes gemeldet werden; das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 85a Absätze 2–5 V-AuG. Diese Regelung findet bei anerkannten Flüchtlingen mit einer Niederlassungsbewilligung keine Anwendung.

Gliederungstitel vor Artikel 85, 2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe auf Vermögen

Als Folge der vorgeschlagenen Aufhebung der Sonderabgabepflicht auf Erwerbstätigkeit (Ziff. 2.1.2) ist der Gliederungstitel vor Artikel 85 AsylG anzupassen (gesetzestechnische Anpassung).

Artikel 85

Nach dem geltenden Recht haben Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene individuell verursachte Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Solange der Bund den Kantonen Bundesbeiträge für die vorgenannten Personenkategorien für eine bestimmte Dauer entrichtet, macht ausschliesslich er seinen Rückerstattungsanspruch geltend, und zwar über die Instrumente der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen (Art. 86 AsylG) und der Sonderabgabe auf Vermögen, die sogenannte Vermögenswertabnahme ( Art. 86 i.V.m. Art. 87 AsylG). Erst wenn die Zuständigkeit des Bundes wegfällt, können die Kantone ihren Rückerstattungsanspruch nach kantonalem Recht geltend machen. Sie müssen dabei die an den Bund bereits erfolgten Rückerstattungen in vollem Umfang berücksichtigen.

Dieser Rückerstattungsmechanismus soll auch bei Wegfall der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen dem Grundsatz nach beibehalten werden. Es soll jedoch künftig darauf verzichtet werden, dass die Kantone bei der Geltendmachung ihres Rückerstattungsanspruchs bereits erfolgte Vermögenswertabnahmen durch den Bund zu berücksichtigen haben. Dies unter anderem aus verwaltungsökonomischen Gründen, um komplizierte Abrechnungsverfahren zwischen Bund und Kanton in Einzelfällen zu vermeiden, die kaum mit dem geltenden globalen Abgeltungssystem zu vereinbaren sind.

Es sind zudem weitere punktuelle Änderungen vorgesehen.

Absatz 1: Neu soll explizit festgehalten werden, dass die Rückerstattungspflicht auch für Nothilfekosten gilt. Entsprechend unterstehen auch Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid der Rückerstattungspflicht (Art. 86 Abs. 1 und 87 Abs. 1 V-AsylG). Siehe dazu die Bemerkungen zu Artikel 86 Absatz 1 V-AsylG.