Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/168: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 29 Seiten

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− Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch nach einem Aufenthalt von mehr

als 15 Jahren bei einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit;8

− gesetzliche Konkretisierung der Integration.9

Der Ständerat stimmte am 2. Juni 2014 dem Rückweisungsbeschluss im Grundsatz zu. Bei den Beratungen wurde jedoch darauf hingewiesen, dass an den Grundsätzen der Integrationsvorlage festgehalten werden soll. Die Aufnahme der parlamentarischen Initiativen gemäss dem Beschluss des Nationalrates wurde von den Rednerinnen und Rednern teilweise skeptisch beurteilt.10 Die Initiativen würden dem Integrationsbegriff und dem «Stufenmodell Integration» der Vorlage entgegenlaufen und im Ergebnis auch im Widerspruch stehen zu der auch mit der Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes11 angestrebten Harmonisierung der Integrationskriterien im Ausländer- und Bürgerrecht.

2 Grundzüge des Vernehmlassungsentwurfs

2.1 Anpassung der Integrationsvorlage an Artikel 121a BV

2.1.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat gemäss dem Auftrag des Parlaments geprüft, ob und wie die Vorlage an den neuen Artikel 121a BV anzupassen ist. Für die Beurteilung des Anpassungsbedarfs ist das Umsetzungskonzept des Bundesrates vom 20. Juni 2014 massgebend. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die in der Integrationsvorlage enthaltenen neuen Bestimmungen bezüglich der zusätzlichen Bedingungen für den Familiennachzug (Sprachkenntnisse)12, der Zulassung von religiösen Betreuungs- oder Lehrpersonen sowie der Integrationsvereinbarungen13 neu auch für Angehörige der EU/EFTA-Staaten gelten sollen.

Die übrigen Bestimmungen der Integrationsvorlage sind von der Umsetzung von Artikel 121a BV nicht betroffen, namentlich die Bestimmungen bezüglich der Integrationskriterien, der Integrationsförderung, des Diskriminierungsschutzes, der Amtshilfe, der Datenbekanntgabe und der Finanzierung sowie die Änderungen von weiteren Bundeserlassen. Sie gelten sowohl für Angehörige der EU/EFTA-Staaten als auch für Angehörige von Drittstaaten.

Artikel 121a Absatz 3 BV enthält als Kriterium für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch die Integrationsfähigkeit. Für die Bewilligungserteilung an Angehörige von Drittstaaten sieht Artikel 23 Absatz 2 AuG bereits vor, dass die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen müssen.

8 08.450 Pa. Iv. Müller Philipp Mehr Handlungsspielraum für die Behörden

9 08.420 Pa. Iv. Pfister Gerhard Integration gesetzlich konkretisieren

10 Vgl. AB 2014 S 386

11 Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG), BBl 2011 2825; Schlussabstimmungstext vom 20. Juni 2014, BBl 2014 5133

12 Vgl. Art. 43 Abs. 1 Bst. b, Art. 44 Abs. 1 Bst. d, Art. 85 Abs. 7 Bst. d; Ausnahmen dazu vgl. Art. 49a

13 Vgl. Art. 26a Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 431ter, Art. 44 Abs. 3. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann z.B. mit dem Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses verbunden werden.